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2.
In Fällen, wo dem, welcher diese Anzeige erstattet, eine amtliche Verpflichtung dazu
oblag, z. B. bei derartigen Anzeig’n der Gendarmen, Ortsgerichtspersonen und dergleichen,
soll eine Belohnung von
fünf und zwanzig bis zu zweihundert Thalern —. —.
Socatt sinden. 6
3.
Innerhalb dieser Grenzen wird die Belohnung nach dem Grade der Verdienstlichkeie,
der Bemühung und der Wichtigkeit der Enrdeckung bemessen werden. Dabei wird, wenn
mehrere Personen bei der Enrdeckung und Verhaftung des Verbrechers micgewirkt haben,
bestimmt werden, wie die Belohnung unter sie zu vertheilen sei.
4.
Gesuche um diese Belohnungen sind bei der Landesdirection anzubringen, welche daruͤber
an das Ministerium des Innern Vortrag zu erstatten hat.
5.
Diese Belohnungen werden auch fernerhin zur Hälfte auf die Brandversicherungs-
Casse, zur Hälfte auf die Staatscasse angewiesen werden.
6.
Polizei= und Gerichtsbehörden, welche bei der Erforschung des Urhebers einer vorsätzli-
chen Brandskiftung, oder bei der Führung der deshalb anhängigen Untersuchung, vorzügliche
Umsicht, Thärigkeit und Geschicklichkeit beweisen, oder sich derselben mit besonderer An-
strengung und Aufopferung unterziehen, haben öffentliche Belobung oder sonstige Auszeich-
nung oder auch, nach Befinden, eine ausserordentliche Granfication zu erwarten.
Gegenwärtige Verordnung ist in den alcen Erblanden, in Gemäßheit der Generalver=
ordnung vom 13ten Juli 1796 und des Mandates vom Dten März 1818, bekannt zu
machen.
Dresden, den 26ten October 1833.
Ministerium des Innern.
von Carlowiz.
Pessch.