Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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4.) Jedem dieser Steuerkreise wird ein Steuerrath vorgesetzt werden. 
Die Function eines Steuerrathes im ersten Steuerkreise (Wohnort Dresden) wird 
für jetzt verwaltet von dem Kreis-Steuereinnehmer Johann Friedrich Pöschmann. 
Die Function eines Steuerrathes im zweiten Seenerkreise (Wohnort teipzig) wird 
versehen durch den Kreis-Steuereinnehmer Johann Samuel Goteschalch, 
die Function eines Steuerrathes im dritten Seeuerkreise (Wohnort Zwickau) aber, 
durch den Kreis-Steuereinnehmer Karl Moritz Kunze. # 
Inwiefern die den Steuerräthen zugewiesenen Geschäfte in gewissen Fällen künfeig 
bei den zu errichtenden Kreisdirectionen zu berathen sind, wird zu seiner Zeit annoch be- 
stimmt werden. 
5.) Den Steuerrärhen liegt, nächst der Ausrichtung der ihnen von Unserm Finanz- 
Ministerium ertheilten Aufträge in Steuersachen, ob: die unmittelbare Beaufsichrigung 
der Erhebung der Steuern im Kreise und, zu diesem Behufe, die Revision des Cassen- 
und Rechnungswesens der ihnen untergeordneten Einnahmen, die Erörterung und, nach Be- 
finden, Abstellung der gegen untere Steuerbehörden angebrachten Beschwerden, die Prü- 
fung und Genehmigung der Abgabenrepartitionen in Dismembrationssachen, der regulativ= 
mäßigen Steuerbegnadigungen, der Steuer-Moderations= und Erlaßgesuche, der Aus- 
würfe zu Belegung neuer Häuser und Nahrungen mit Quatemberbeiträgen und zu Be- 
steuerung zeither steuerfrei gebliebener Grundstucke und Realgerechtigkeiten. 
Es gehen mithin von obigen Geschäften diejenigen, welche bisher den Kreis-Steuerein- 
nahmen obgelegen, auf die Steuerräthe über und sind zu diesem Behufe die Acten, welche 
sich auf steuerrechtliche Verhälenisse und Erörterungen beziehen, von ersteren an letztere ab- 
zugeben; wodurch sich zugleich die bisherige dienstliche Mirwirkung der adeligen Kreis= Steuer- 
Einnehmer und der städtischen Depurirten erledigt. 
Beschwerden gegen Enescheidungen der Steuerräche sind bei Unserm Finanz-Ministe- 
rium anzubringen. 
6C.) In Ansehung der Steuererhebung und Ablieferung durch die Kreis= und Ames-Steuer- 
Einnahmen bewender es zur Zeit bei der bisherigen Einrichtung. 
7.) Wegen der Steuerverwaltung im Markgrafthum Oberlausitz wird seiner Zeit besondere 
Anordnung ergehen. 
8.) Hiernach haben sich die Behörden und Unterthanen zu achren, und haben Wir gegen- 
wärtige Verordnung eigenhändig vollzogen und das Königliche Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am Lten November 1833. 
Anton. 
Friedrich August, H. z. S. 
, Heinrich Anton von Zeschau. 
Ausgegeben am 11ten November 1833.
	        
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