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A.
Tarif
für Erhebung des Chausseegeldes.
Es wird entrichrer an jeder Hebestelle:
I.) Von Kurschen, Kaleschen, Kabriolers und allem zum Fortschaffen von Per-
sonen bestimmten Fuhrwerke, einschleich der t Schliten/ besetzt oder
leer, fuͤr jedes Zugthier,
II.) Vom Lastfuhrwerke:
A.) vom beladenen:
·
1.) vierrädrigen, für jedes Zugehier, bei einer Bespannung
a.) von 4 und weniger Zugthieren,
b.) von 5 oder 6 Zugthieren,
J.) von 7 oder mehrern Zugthieren,
r
sthl.
gr.
JSd— —
2.) zweirädrigen, für jedes Jugthier, bei einer Bespannung
a-.) von 1 oder 2 Zugthieren—
b.) von 3 dergleihen
e.) von 4 dergleichen —
3.) Ist der Radbeschlag eines gastfuhrwerks 6 goll und darüber breit,
auch ohne hervorstehende Naͤgel oder Stifte, so wird statt der Saͤtze
1. Lit. b., und 2. Lit. b.,
von jedem Zugthiere nur enrrichtter .-
4.) Von Schlicten, für jedes Zugthier, ohne Unterschied der Zahl, —
) Vom unbeladenen:
1.) zum Transport von Kaufmannsgütern bestimmten Frachtwagen,
fHar jedes Zugthier –
2.) gewöhnlichen, zum Transport lindlicher Erzeugnisse bestimmten Land—
fuhrwerke, desgleichen von Schlitten zum Fortschasfen von
Lasten, für jedes Zugthiert
III.) Won Pferden und Maulthieren, mit oder ohne Reiter oder Last „von jedem —
IV.) Von Ochsen, Kühen und Eseln, vom Stück –
V.) Von Kälbern, Fohlen, Ziegen, Schafen, ämmern und Schweinen
wird, wenn deren weniger als 5 Stücke sind, nichts entrichtec, von
5 Srtücken und mehr aber, für jede 5 Stücke –
VI.) Von inländischen Extraposten und Estafetten wird das Chaussezgeld
zugleich mie dem Post= und Estafettengelde entrichter, und zwar für
jedes Pferd, auf jede zwischen der nächsten Scation gelegene Einnahme, mie—
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