Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Zusätzliche Bestimmungen. 
1.) astfuhrwerk, welches ausser seinen Zubehörungen und dem Futter für die Bespannung, 
auf höchstens drei Tage, noch andere Gegenstände geladen hat, soll, wenn das Ge- 
wiche der letztern mehr als die Ladung eines Schubkarrens, wofür zwei Centner an- 
zunehmen sind, beträgt, für beladen angesehen werden. 
2.) Alles bei dem Fuhrwerke befindliche, offenbar nur zum Zuge bestimmte Bieh, es sei 
dasselbe beim Passiren der Hebestelle wirklich eingespanne oder nicht, wird zur 
Bespannung gerechnee. Ausgenommen hiervon sind, lahm oder sonst für kurze 
Zeit untauglich gewordene Zugthiere, welche uneingeschirrt hinter den Wagen herge- 
ben, und daher nur den unter No. III. oder IV. vorgeschriebenen Sätzen unterliegen. 
3.) Die Abgabe wird gefällig und ist zu entrichten, wenn die Hebestelle passirt wird; auch 
ist sie in königl. sächs. Münzsorten nicht unter a##. Stücken zu erlegen, indem Schei- 
demünze nur zur Ausgleichung, oder wenn der Betrag der ganzen Abgabe nicht 
über — 1 gr. — ansteigt, angenommen wird. 
4.) Wer nur eine Einnahme passirt, ist auf dem Rückwege, gegen Vorzeigung der da- 
selbst erbaltenen, aber nicht abzugebenden Quictung, jedoch nur an demselben Tage, 
frei. 
5.) Werden zwei Chausseegelder-Einnahmen in eine vereinige, so kann der voppelte tarif- 
mäßige Satz erhoben werden. 
Befreikungen. 
Chausseegeld wird nicht erhoben: 
1.) Von sämmtlichen Mitgliedern des Königl. Sächs. Regentenhauses. 
2.) Von ordinairen fahrenden, reitenden und Eil-Posten, ingleichen von Couriers, so im 
Dienste des Staats versendet werden, und den leer auf die Station zurückkebrenden 
Postpferden. 
3.) Von nachbenannten Staatsbeamten und bericcenen Unterofficianten, wenn sie innerhalb 
ihres Dienstbezirks in öffentlichen Angelegenheicen reisen und, daß solches der Vall 
sei, auf Pfliche versichern, als: 
a.) Kreis= und Améshauptleute, 
b.) Justiz= und Rentbeamte, 
F.) sämmeliche Straßenbaubeamte, einschließlich der Straßenbau-Eleven, 
d.) Oberzoll= und Seeuer-Inspectoren, ingleichen Oberzoll-- und Steuer= Contro- 
leurs und bericcehe Zoll- und Steuer-Aufseber,
	        
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