Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(138) 
che Anmeldung seiner sämmtlichen Betriebsräume und Geräthschaften, zum Vehuf amc- 
licher Aufzeichnung, Ausmessung und Bezeichnung der Geräthschaften, einzureichen. 
Die Inhaber bereits bestehender Brauereien und Brennereien haben diese Anmeldung 
binnen 14 Tagen, von Publication dieser Verordnung an gerechnet, zu bewerkstelli- 
gen, und dabei die in der mit O. bezeichneten Beilage enthaltenen Bestimmungen in 
Obacht zu nehmen. 
. 2. 
Ist bei dem Hauprtsteueramte ein Berzeichniß über die Becriebsräume und Geräth- 
schaften einer Brauerei oder Brennerei eingegangen, so hac gedachte Behörde das eine 
Exemplar, mie darauf gebrachrer amtlicher Bescheinigung der erfolgten Vorzeigung, 
und der Ubbereipstimmung mit dem zweiten Exemplare, dem Aussteller wieder auszu- 
händigen, das zweite Eremplar aber, welches zum einstweiligen Anhalten, und zur 
Grundlage der hierauf erfolgenden, steueramtlichen Aufnahme der Betriebsräume und 
Geräthschaften diene, zurückzubehalcen und die steueramtliche Besichtigung und Aufzeich= 
nung der angemelderen Räume und Geräthschaften, sowie die Vermessung der letzteren, 
binnen vierzehn Tagen, von Eingang des Verzeichnisses an gerechnet, vorzunehmen. 
. 3. 
Wegen der, noch im heurigen Jahre, von bereits bestehenden Brauereien oder Bren- 
nereien eingehenden Verzeichnisse, ist dieses Geschäft dergestalt zu beschleunigen, daß die In- 
venkarien-Aufnahme, nebst der Vermessung, wo möglich, bis zum 1sten Januar 1834 
vollendet seyn muß. 
. 4. 
Wäre solches nicht mäöglich, oder sollte bei künftig eingehenden neuen Anmeldungen 
das Hauptsteuer-Amt verhindert seyn, die Aufnahme und Vermessung binnen der geordne- 
ten vierzehntägigen Frist vorzunehmen, so ist solche baldthunlichst nachzuholen, und zwar 
bei Branntweinbrennereien jedenfalls nach Ablauf des ersten Betriebsmonats. 
g. 5. 
DOem Besitzer der Gewerbsanstalt ist die steuerameliche Aufnahme des Invencarium 
wenigstens zwei Tage zuvor schriftlich anzukündigen. 
. 6. 
In der dieserhalb zu erlassenden schriftlichen Bekanntmachung ist derselbe anzuweisen, 
daß er 
Ga.) an dem bestimmten Tage in der Gewerbsanstalt persönlich zugegen sei, und der 
Aufnahme und Vermessung vom Anfange bis zu Ende beiwohne; dafern er aber für 
seine Person behindert seyn sollte, einen mit schriftlicher Vollmache versehenen Be-
	        
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