Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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vollmächtigten gestelle, welcher den Verhandlungen anstatt seiner beizuwohnen und solche 
für ihn verbindlich anzuerkennen hat; 
b.) dafür Sorge trage, daß die zu vermessenden Geräthe senkrecht stehen, sich in lee- 
rem und trockenem Zustande befinden, auch die hölzernen durch Reifen wasserdicht gebun- 
den sind, hiernächst daß die nöchige Menge Wasser angeschafft wird, und teute zu den 
erforderlichen Handleistungen anwesend find. 
G. 7. 
Den Besttzern der Gewerbsanstalten liegt nämlich ob, den Beamten bei der Invenca- 
rien-Aufnahme und der Vermessung die erforderlichen Handdienste zu leisten oder leisten zu 
lassen, und überhaupt alle diejenigen Vorrichtungen zu kreffen, und steueramtlichen Anord- 
nungen zu befolgen, welche zur Erleichterung und schnellen Beendigung des Geschäfts we- 
senrlich beitragen. 
. . 
Die Aufnahme des Inventarlum und die Vermessung der Gerähschaften ist jederzeie 
von zwei Steuerbeamten gemeinschafflich zu bewerkstelligen, wovon der eine, wo möglich, 
ein Obercontroleur seyn muß. 
. 9. 
Diese haben sich sämmtliche Räume vorzeigen zu lassen, welche 
A.) von Bierbrauern: 
a.) zu Aufbewahrung des geschrorenen Malzes, 
b.) zu Aufstellung der vom Einmaischen bis zum Gähren des Biers erforderlichen 
Geräthschaften, 
J.) zu Aufbewahrung der Biervorräthe; 
B.) von Branntweinbrennern: 
a.) zu Aufbewahrung der Materialien, im Fall, daß Brannewein aus nicht meh- 
ligen Stoffen gefertigk wird, 
b.) zu dem Einmeischen, 
c.) zu dem Abziehen des Branntweins, 
d.) zu Aufbewahrung der Branntwein-Fabrikate benutzt werden. 
Die Zahl dieser Räume, ihre Bestimmung und ihre age ist in dem aufzunehmenden 
Protocolle und dem darnach auszufertigenden Invenkarium genau zu bemerken. 
. 10. 
Ferner haben sich die Steuerbeamten alle, zum Betriebe der Brauerei oder Bren- 
nerei gehörigen, Gefäße und Geräthschaften vorzeigen zu lassen, nämlich 
26“.
	        
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