Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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A. bei Bierbrauereien: 
Braupfannen, Kessel, Maisch-, Würz= und Stellbottiche, Kühlschiffe, sowie 
bei Brauereien, wo die Revision des Bierzugs nicht im Braulokal geschieht, die 
Gährbutten oder Tonnen; 
B. bei Branntweinbrennereien: · 
Maisch- oder Gaͤhrbottiche, Kartoffeldaͤmpfer, Vormaischbottiche, Hefen- und 
Schlempe-(Spülich-) Gefäße, Kühlfässer, (Kühlschiffe, Kühlwannen) Kühier, 
Blasen, Helme, Maischwärmer, (Vorwärmer) Condensatoren, Kühl= oder Spi- 
ritusapparate, Schlangenröhre, gemauerte oder versenkte Maisch-, Lucter-, Schlem- 
pe-oder Brannewein-Neservoirs, 
ohne Unterschied, ob diese Gerächschaften bei dem gewöhnlichen Berriebe gebrauche werden, 
oder niche, sich in vollkommenem Zustande befinden, oder nichte. 
Maischgefäße von weniger als 360 Kannen Rauminhalt dürfen in das amrliche Ver- 
zeichniß nicht mit ausgenommen werden, sind vielmehr unverzüglich ausser Gebrauch zu setzen. 
S. 41. 
Hierbei haben die Steuerbeamcen die von den Besißern der Gewerbsanstalten eingereich- 
ten Verzeichnisse der Becriebsräume und Geräthschaften zur Hand zu nehmen, solche mic dem 
Befunde genau zu vergleichen und, nach Befinden, darnach zu berichtigen. 
S. 12. 
Uiber die Stellung der Berriebsgerärhe bei Brannrweinbrennereien ist von den Sreeuer- 
beamten ein Grundriß, in ähnlicher Maße, wie der unter D. beigefügte, aufzunehmen, und 
in doppelten Exemplaren auszufertigen; das eine Exemplar wird dem bei dem Hauprsteuer- 
Amte verbleibenden Inventarium beigefügk, das andere dem Gewerbereibenden zugestellt, wel- 
cher solches im Betriebslokal sorgfältig aufzubewahren hat. 
8. 13. 
Sind die vorhandenen Nachweifungen uͤber die Betriebsraͤume und Geraͤthschaften in 
irgend einer Beziehung undeuntlich geworden, so ist das Hauptsteueramt befugt, von dem 
Besitzer der Gewerbsanstalt ein neues Verzeichniß einzufordern, welchem alsdann bei Bren- 
nereien auch ein neuer Grundriß beizufuͤgen ist. 
Auch haben die Besitzer von Brennereien, so oft sie eine, die Betriebsräume oder Ge- 
räthschaften betressende, Veränderungsanzeige übergeben, jedesmal einen neuen Grundriß bei- 
zufügen. 
. 14. 
Die zu jeder Branntweinblase gehörigen Helme, Kühler, Maisch= und Vorwärmer
	        
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