Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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bilden mit derselben ein Destillirgeräth, und sind daher im Invenkarium unker der nämli- 
chen Nummer aufzuführen. 
Die Nummern mehrerer Destillirgeräthe sind unter sich für jede Branneweinbrennerei 
fortlaufend; saͤmmtliche uͤbrigen Geraͤthe enthalten eine besondere Nummer, in jeder Bren— 
nerei von 1. an. 
Eine Aenderung und Umzeichnung der Nummern, blos um Luͤcken in der Reihefolge 
auszufuͤllen, ist niche zulässig; dagegen müssen neuhinzurretende Gerathe die in der Reihe- 
folge fehlenden Nummern erhalten. 
. 45. 
Die Vermessung erstrecke sich auf diejenigen Betriebsgerächschaften, welche vom Ein- 
maischen bis zur Gewinnung des Branneweins bei der letzten Destillation, und bis zu dem 
Gährungsprocesse des Biers einschlüßlich, das Material enthalten. Dieselben sind insge- 
sammt auf haltbare Weise durch Nummern zu bezeichnen, die kupfernen durch Eingraben, 
"-r bölzernen auf gleiche Weise, oder durch Einbrennen, oder auch durch Bezeichnung mie 
elfarbe. 
Die Scellen zu diesen Bezeichnungen sind so zu wählen, daß sie bei dem Eintritt in 
die Gewerbsanstalt ins Auge fallen. Ist dies der Oerrlichkeit wegen unehunlich, z. B. bei 
den Blasen wegen des Mauerwerks, bei den Reservoirs wegen, der Einsenkung, so ist dicht 
an oder über dem Geräthe eine kleine Tafel mit der Bezeichnung anzubringen. 
Werden die Bezeichnungen in der Folge durch Zufall verletzt oder verwischt, so sind 
sie sofore zu erneuern. 
. 16. 
Das erforderliche Marerial zu dieser Bezeichnung, so wie überhaupt zu allen und 
jeden, von den Steuerbeamten vorzunehmenden, Bezeichnungen der Berriebsgeräthe, z. B. zu 
den, an den revidirten, zu Aufbewahrung nicht mehliger Materialvorräthe in Branntwein- 
zasmen , bestimmten Gefäßen anzubringenden Zeichen, hart der Gewerbtreibende zu 
esorgen. 
. 11. 
Bei der Vermessung haben sich die Beamten vor Allem zu uͤberzeugen, daß die Gefaͤße 
leer und trocken sind, auch senkrecht stehen, oder gestellt werden. tetzteres wird dadurch ge- 
prüft, daß man auf eine über die Mitte des Gefäßes gelegke gerade Larte die Setzwage stellt. 
. 1. 
Die Vermessung erfolgt 
2.) mit Wasser: in Branneweinbrennereien, bei Maisch= oder Gährbottichen, Vor- 
maischbottichen, Hefengefäßen, Blasen, Maisch= und Vorwärmern; 
D.) auf trocknem Wege durch cubische Berechnung: bei allen übrigen, in das Inven=
	        
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