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tarium aufzunehmenden Branmweinbrennerei-Gerärhschaften, sowie bei den zur Bierbrauerei
gehörigen Geräthschaften.
S. 19.
Dafern die Gefäße bei der Aufnahme des Invenrarium gefülle vorgefunden werden,
oder die Ausmittelung des Rauminhalts auf nassem Wege mit zu großem Zeitaufwande ver-
bunden seyn würde, kann dieselbe, unter vorausgesetzter Zustimmung des Besitzers, auf
trocknem Wege, durch cubische Berechnung erfolgen. Es stehr jedoch beiden Theilen jeder-
zeit frei, die Nachvermessung auf crocknem Wege zu verlangen und vorzunehmen.
". 20.
Geschieht die Vermessung mie Wasser, so wird der Inhale des Gefäßzees durch des-
sen Ausfüllung mie Wasser bis zum Uiberlaufen, nach einem geaichten Kannenmaaße zu
71,180,283711 Dresdener Cubiktoll, oder einem hiernach ausgemessenen größern Gefäße,
ausgemittelt.
Die nasse Vermessung kann auch in der Art erfolgen, daß das Gefäß bis zum Uiber=
laufen mit Wasser gefüllt und, nachdem der Spiegel ruhlg geworden, man sich auch über-
zeugt hat, daß nichts mehr hineingeht, die Kannenzahl des Inhalts durch Herausmessen des
Wassers in ein geaichtes Gefäß ermittelt wird.
Das Einfüllen des Wassers ist mittelst eines Trichters und daran gebundenen leinwand-
nen Schlauchs möglichst behutsam zu bewirken.
g. 21.
Wenn Gefaͤße schief stehen, und in dieser Stellung, des bequemern Ausschöpfens we-
gen, bleiben sollen, so muß der Bottichrand, welcher uͤber die aͤusserste Wasserflaͤche hervor-
steht, abgeschnitten werden. Das Nänmliche ist bei den Gefäßen zu beobachten, an denen
einzelne Dauben am obern Rande auegeschnicten sind, oder (wie bei zerschnictenen Fässern)
die Spundlöcher eine Vertiefung bilden. Dem Besitzer stehr indessen frei, diese Vertie=
sungen ausfüllen und den ganzen Rauminhalt vermessen zu lassen.
6. 22.
Die Bierboktiche sind nicht nur nach ihrem Inhalte zu vermessen, sondern es ist auch
ihr Durchmesser, sowohl am Boden, als auch auf dem obern Rande, ihre innere Höhe,
sowohl auf der Seice des Zapfens, als auf der ihm entgegengesetzten Seite, und ihr äus-
serer Umfang genau auszumirceln und anzumerken.
9. 23.
Uiber das bei dem Vermessungsgeschäfte zu beobachtende technische Verfahren werden
die Steuerbeamten mit besonderer Anleitung versehen werden.