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F48.) Verordnung,
die Vertreter des Handels und Fabrikwesens in der zweiten Kammer der
Ständeversammluyg betreffend;
vom öten November 1833.
W9, Anton, von GOTTES Gnaden, König von Sachsen 2c.2.c.
und Friedrich August, Herzog zu Sachsen rc.
thun hiermit kund und zu wissen, wie Wir die, durch den Tod des Kramermeisters Hammer
zu Leipzig, erledigte Stelle eines der fuͤnf Vertreter des Handels und Fabrikwesens in
der zweiten Kammer der Staͤndeversammlung dem bisherigen Stellvertreter Hammers,
dem Kramermeister Carl Tenner zu Leipzig
uͤbertragen, auch in die dadurch, so wie durch des Banquier Egg Ableben zur Erledigung
gekommenen Stellen
den Kaufmann Wilhelm Groß zu Leipzig, und
den hiesigen Kaufmann und Koͤniglich-Baierischen Consul, Abraham Gottwabd
Hesse
zu Stellvertretern, erstern fuͤr den Kramermeister Tenner, letztern fuͤr den Kaufmann
Blumenthal ernennet haben. Zu dessen Urkunde haben Wir gegenwärtige Verordnung, unter
Vordruckung des Koͤniglichen Siegels, eigenhaͤndig vollzogen.
Gegeben zu Dresden, am öten November 1833.
Anton.
Friedrich August.
Hans Georg von Carlowiz.