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Sr. Mafjestät dem Könige von Preußen, bei dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine
becheiligten Souverainen andererseits; endlich
eines Zollcartels
zwischen Uns, Sr. Majestät dem Könige von Preußen, Sr. Hoheic dem Kurprinzen und
Mitregenten von Hessen, und Sr. Königl. Hoheit dem Großberzoge von Hessen, dann
Sr. Masestär dem Könige von Baiern und Sr. Majestät dem Könige von Würtemberg
einerseits, und den bei dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine becheiligten Souver-
ainen, andererseits.
Wir haben besagten Verkrägen, nach erfolgter Zustimmung Unserer getreuen Stände,
Unsere Rarification ertheilt,“) und es sind selbige, vom 1 Januar künftigen Jahres
an, den vertragsmäßigen Bestimmungen gemäß, in Wollziehung zu setzen.
Zu dem Ende haben Wir beschlossen, dieselben, wie hiermit geschieht, in den Beila-
gen unter A. An. B. C. D. und E., öffentlich zur Nachachtung bekanne machen zu
lassen und es werden die zu deren Ausführung erforderlichen gesetzlichen Anordnungen un-
verzüglich nachfolgen.
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung eigenhändig unterschrieben und Unser
Königliches Siegel vordrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den Aten December 1833.
Ankon.
Friedrich August, H. z. S.
G Heinrich Anton von Zeschau.
K.
*) Das Datum der Auswechselung der Ratificationen sämmtlicher betheiligter Staatsregierungen
wird nachträglich bekannt gemacht werden.
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