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Artikel 6.
Mit der Ausfuͤhrung des gegenwaͤrtigen Vertrages tritt zwischen den contrahirenden
Staaten Freiheit des Handels und Verkehrs und zugleich Gemeinschaft der Einnahme an
Zoͤllen ein, wie beide in den folgenden Artikeln bestimmt werden.
Artikel 7.
Es hören von diesem Zeiepunkte an, alle Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-
Abgaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen des bisherigen Preußisch-Hessischen und
des bisherigen Baierisch-Würktembergischen Jollvereins, ingleichen des Königreichs Sach-
sen, auf, und es können alle im freien Verkehre des einen Gebiets bereics befindliche Ge-
genstände auch frei und unbeschwere in das andere Gebiet eingeführt werden, mit alleini-
gem Vorbehalte:
a.) der zu den Staatsmonopolien gehoͤrigen Gegenstaͤnde, (Spielkarten und Salz)
nach Maßgabe der Artikel 9 und 10.
b.) der im Innern der contrahirenden Staaten gegenwaͤrtig entweder mit Steuern
von verschiedener Hoͤhe, oder in dem einen Staate gar nicht, in dem anderen
aber mit Steuer belegten, und deshalb einer Ausgleichungsabgabe unterworfenen
inlaͤndischen Erzeugnisse, nach Maßgabe des Artikels 11, und endlich
c.) solcher Gegenstaͤnde, welche, ohne Eingriff in die von einem der contrahirenden
Staaten ertheilten Erfindungspatente oder Privilegien, nicht nachgemacht oder
eingefuͤhrt werden koͤnnen, und daher fuͤr die Dauer der Patente oder Privilegien
von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben ertheilt hat, noch ausgeschlossen
bleiben müssen.
Artikel 8.
Der im Artikel 7. festgesetzten Verkehrs= und Abgabenfreiheit unbeschader, wird der Uiber-
gang solcher Handelsgegenstände, welche, nach dem gemeinsamen Jolltarife, einer Eingangs-
oder Ausgangssteuer an den Aussengrenzen unterliegen, auch aus den Königlich Baierischen
und Königlich Würtembergischen Landen in die Königlich Preußischen, Königlich Sachsi-
schen, Kurfürstlich Hessischen und Großherzoglich Hessischen Lande, und umgekehrt nur unter
Innehaltung der gewöhnlichen tand= und Heerstraßen und auf den schiffbaren Serömen
Statt finden, und es werden an den Binnengrenzen gemeinschaftliche Anmeldestellen einge-
richtet werden, bei welchen die Waarenführer, unter Worzeigung ihrer Frachrbriefe oder
Transportzertel, die aus dem einen in das andere Gebiet überzuführenden Gegenstände anzu-
geben haben.
Auf den Verkehr mit rohen Produkten in geringeren Quantitäcen, sowie überall auf
den kleineren Grenz= und Marktverkehr und auf das Gepäck von Reisenden findet obige
Bestimmung keine Anwendung. Auch wird keinerlei Waarenrevisson Statt finden, außer
insoweit, als die Sicherung der Ausgleichungsabgaben (Areikel 7.b.) es erfordern könnre.