Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(161) 
Artikel 9. 
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarken behält es in jedem der zum Vereine gehöri- 
gen Staaten bei den bestehenden Verbocs= oder Beschränkungs-Gesetzen sein Bewenden. 
Artikel 10. 
In Betreff des Salzes wird Folgendes festgesetze: 
a) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausgeschie- 
den zu werden pflege, aus fremden, nicht zum Vereine gehörigen tändern in die 
Vereinsstaaten ist verboren, insoweit dieselbe nicht für eigene Rechnung einer 
der vereinten Regierungen und zum unmittelbaren Verkaufe in ihren Salzämrern, 
Fakroreien oder Niederlagen geschiehet. 
b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum 
Bereine nicht gehörigen tändern in andere solche änder soll nur mit Genehmigung 
der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, und unrer den 
Vorsichtsmaßregeln Statt finden, welche von denselben für nöthig erachret werden. 
)Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Scaaten ist 
frei. 
d) Was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr 
des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwischen 
den Landesregierungen besondere Vertraͤge deshalb bestehen. 
e) Wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Vereins aus Staaks= oder 
Privar-Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen mit Pässen von 
öffentlichen Behörden begleitet werden. Zu diesem Ende verpflichten sich die be- 
theiligten Regierungen, auf den Privatsalinen einen öffentlichen Beamten aufzu- 
stellen, der den Umfang der Production und des Absatzes derselben überhaupt zu 
beobachten hat. 
!) Wenn ein Vereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande, oder aus einem 
dricten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen sein 
Salz in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten versenden lassen will, so 
soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden; jedoch werden, 
insofern dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige 
Ulbereinkunfe der betheiligten Staaten, die Straßen für den Transport und die 
erforderlichen Sicherheirsmaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzung verab- 
redet werden. 
*) Wenn in den unmittelbar an einander grenzenden Vereinsstaaten eine solche Ver- 
schiedenheit der Salzpreise bestände, daß daraus für einen oder den andern dieser 
1833. · 30
	        
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