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Schaaten eine Gefahr der Salzeinschwärzung hervorginge, so macht sich derjenige
Scaac, in welchem der niedrigere Salzpreis besteht, verbindlich, die Verabfolgung
des Salzes in die Grenzorte, binnen eines Bezirkes von wenigstens sechs Stun-
den landeinwärts, auf den genau zu ermittelnden Bedarf jener Orte zu beschrän-
ken, und darüber den betheiligten Nachbarstaaten gnügende Nachweisung und Si-
cherheit zu gewähren.
Die näheren Bestimmungen bleiben einer besonderen Verabredung der betheiligten Ze-
gierungen vorbehalten. ·
Artikel 11.
In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, bei welchen hinsichtlich der Besteuerung im In—
nern noch eine Verschiedenheit der Gesetzgebung unter den einzelnen Vereinslanden Statt
findet, (Artikel 7. lit. b.) wird von allen Theilen als wuͤnschenswerth anerkannt, auch
hierin eine Uibereinstimmung der Gesetzgebung und der Besteuerungssaͤtze in ihren Staaten
hergestellt zu sehen, und es wird daher ihr Bestreben auf die Herbeiführung einer solchen
Gleichmäßigkeit gerichtet bleiben. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, können, zur
Vermeidung der Nachtheile, welche für die Producenten des eigenen Staates im Ver-
hältniß zu den Producenten in anderen Vereinsstaaten aus der ungleichen Besteuerung er-
wachsen würden, Ergänzungs= oder Ausgleichungs-Abgaben von folgenden Gegenständen
erhoben werden:
a) im Königreiche Sachsen:
von Bier,
Branntwein,
Tabak,
Traubenmost und
Wein;
d) im Königreiche Preußen:
von Bier,
Branntwein,
Tabak,
Traubenmost und
Wein; -
c) im Kurfurstenthume Hessen:
von Bier,
Branntwein,
Tabak,
Traubenmost und
Wein;