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d) im Großherzogthume Hessen:
von Bier;
e) im Königreiche Baiern (zur Zeie mie Ausschluß des Nheinkreises):
von Bier,
Branntwein,
geschrorerem Matz;
1) im Königreiche Würcemberg:
von Bier,
Branntwein,
geschroterem Malz.
Es soll bei der Bestimmung und Erhebung der gedachten Abgaben nach folgenden
Grundsätzen verfahren werden:
1.) die Ausgleichungsabgaben werden nach dem Abstande der gesetzlichen Seeuer im
bande der Bestimmung von der denselben Gegenstand berreffenden Steuer im tande
der Herkunft bemessen, und fallen daher im Verhältniß gegen diejenigen Vereins-
lande gänzlich weg, wo eine gleich hohe oder eine höhere Steuer auf dasselbe Er-
zeugniß gelegt ist.
2.) Veränderungen, welche in den Steuern von inländischen Erzeugnissen der bechei-
ligren Staaten einereten, haben auch Veränderungen in den Ausgleichungsabga-
ben, jedoch stefs unrer Anwendung des vorher (1.) aufgestellten Grundsatzes, zur
Folge.
Wo auf den Grund einer solchen Veränderung eine Ausgleichungsabgabe zu
erhöhen seyn würde, muß, falls die Erhöhung wirklich in Anspruch genommen
wird, eine Verhandlung darüber zwischen den betheiligten Staaten und eine voll-
ständige Nachweisung der Zulässigkeit nach den Bestimmungen des gegenwärtigen
Vertrages vorausgehen.
3.) Die gegenwärtig in Preußen gesetzlich bestehenden Sätze der Steuern von inlän-
dischem Traubenmost und Wein, vom Tabaksbau und Brann'wein, sowie die
gegenwärtig in Baiern bestehende Steuer von inländischem geschroteten Malz und
Bier (Malzaufschlag), sollen jedenfalls den höchsten Satz Desjenigen bilden, was
in einem Bereinsstaate, welcher jene Steuern eingeführt hat, oder künftig etwa
einführen sollte, an Ausgleichungsabgaben von diesen Artikeln bei deren Eingang
aus einem tande, in welchem keine Steuer auf dieselben Erzeugnisse gelegt ist,
erhoben werden darf, wenn auch die berreffende Steuer des Staates, welcher die
Ausgleichungsabgabe bezieht, diesen höchsten Satz übersteigen sollte.
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