Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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4.) Rückvergücungen der inländischen Scaatssteuern sollen bei der Uiberfuhr der be- 
steuerten Gegenstände in ein anderes Vereinsland nicht gewährt werden. 
5.) Auf andere Erzeugnisse, als Bier und Malz, Branntwein,Tabaksblärcer, Trau- 
benmost und Wein soll unter keinen Umständen eine Ausgleichungsabgabe gelegt 
werden. 
6.) In allen Staaten, in welchen von Tabak, Traubenmost und Wein eine Aus- 
gleichungsabgabe erhoben wird, soll von diesen Erzeugnissen in keinem Falle eine 
weicere Abgabe, weder für Rechnung des Sctaaces, noch für Rechnung der Com- 
munen, beibehalten oder eingeführt werden. 
7.) Der Ausgleichungsabgabe sind solche Gegenstände nicht unrerworfen, von welchen 
auf die in der Jollordnung vorgeschriebene Weise dargerhan ist, daß sie als aus- 
ländisches Ein= oder Durchgangsguc vie zollamtliche Behandlung bei einer Erhe- 
bungsbehörde des Bereins bereits bestanden haben, oder derselben noch unterliegen; 
und eben so wenig diejenigen im Umfange des Vereins erzeugten Gegenstände, 
welche nur durch einen Vereinsstaar tranfsttiren, um entweder in einen anderen 
Vereinsstaat, oder nach dem Auslande geführt zu werden. 
S.) Die Ausgleichungsabgabe komme den Kassen dessenigen Staates zu Gute, wohin 
die Versendung erfolgt. Insofern sie nicht schon im tande der Versendung für 
Rechnung des abgabeberechtigten Scaates erhoben worden, wird die Erhebung im 
Gebieke des zetztern erfolgen. 
9.) Es sollen in jedem der conerahirenden Scaaten solche Einrichrungen gerroffen wer- 
den, vermöge welcher die Ausgleichungsabgabe in dem Vereinslande, aus welchem 
die Versendung erfolge, am Orte der Versendung oder bei der gelegensten Joll- 
oder Scteuer-Behörde entrichtet, oder ihre Entrichtung durch Ammeldung sicher ge- 
stellt werden kann. 
10.) So lange, bis diese Einrichtungen durch besondere Uibereinkunff festgesetze sepn 
werden, bleibt der Verkehr mit Gegenständen, welche einer Ausgleichungsabgabe 
unterliegen, in der Art beschränkt, daß dieselben, ohne Unterschied der ktranspor- 
tirten Quantitäten, in das Gebier des abgabeberechtigeen Seaates nur auf den 
im Artikel 8. bezeichneten, oder noch anderweit zu bestimmenden Srraßen einge- 
führr, und an den dort einzurichtenden Anmelde= und Hebe-Seellen angemelder 
und resp. versteuert werden müssen, ohne daß jedoch in Folge hievon der Verkehr 
mie den Gegenständen, von welchen eine Ausgleichungsabgabe nicht zu enerichren 
ist, einer weiceren, als der in dem oben gedachten Artikel angcordneren Aufsicht 
unterworfen seyn wird.
	        
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