Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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ibrer Zollämter, als des Handel treibenden Publikums, öffentlich bekannt machen lassen. 
Der gemeinschaftliche Zolltarif (Artikel 4.) soll in zwei Hauptabtheilungen, nach dem Preu- 
ßischen- und nach dem Baierischen Maaß-, Gewicht= und Münz-Systeme ausgefertigt wer- 
den. Die Declaration, die Abwägung und Messung der zollbaren Gegenstände soll, bis 
auf weitere Verabredung wegen eines gemeinsamen Maaßes und Gewichtes, in Preußen 
nach Preußischem, in Baiern und Würtemberg nach Baierischem Maaße und Gewichte, 
in Sachsen und in den Hessischen tanden nach dem daselbst gesetzlich eingeführten Maaße 
und Gewichke geschehen. In den Ausfertigungen der Zollbehörden im Königreiche Sach- 
sen und in den Hessischen tanden ist aber die Quantität der Waaren zugleich nach einer 
der beiden Hauptabtheilungen des gemeinschaftlichen Tarifs auszudrücken. 
Die ZSollabgabe soll im Königreiche Sachsen nach dem Preußischen Münzfuße berech- 
net, und kann entweder in Preußischen Liel bis #rel Stücken, oder in Sächsischem Gelde, 
nach einem noch zu bestimmenden Verhältnisse, geleistet werden. Es sollen auch schon jetze 
die Gold= und Silber-Munzen der sämmtlichen contrahirenden Staaten — mit Ausnahme 
der Scheidemünze — bei allen Hebestellen des gemeinsamen Zollvereins angenommen und 
zu diesem Behufe Valvationstabellen öffentlich bekannt gemacht werden. 
Artikel 15. 
Die Wasserzölle, oder auch Weggeldgebühren auf Flüssen, mit Einschluß derjenigen, 
welche das Schiffsgefäß treffen (Recognitionsgebühren), sind von der Schiffahrt auf sol- 
chen Flussen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Congresses oder besondere Scaars= 
Verträge Anwendung sfinden, ferner gegenseicig nach jenen Bestimmungen zu enrrichten, in- 
sofern hierüber nichts Besonderes verabreder wird. 
Uiber den Verkehr mittelst der Elbe und wegen der Erhebung der conventionellen Elb- 
Schiffahrtsabgaben wird zwischen der Königlich Preußischen und Königlich Sächsischen Re- 
gierung Folgendes verabredet: 
1.) Waaren, welche vermittelst der Elbe durch das Preußische und Sächsische Gebier 
unmittelbar durchgeführt werden, bleiben den vollen Elbschiffahrtsabgaben, wie 
solche conventionsmäßig festgesetzt sind, unterworfen. Findet bei der Durchfuhr 
eine Umladung, oder tagerung zur Spedition, oder zum Zwischenhandel Scatt, so 
kann von der Regierung des Scaates, in dessen Gebiete der Umschlag erfolge, ein 
4 Erlaß an dem Elbzolle, jedoch nicht höher als zu #tel der conventionsmäßigen 
Sätze, welche sie zu erheben hat, bewilliger werden. 
2.) Der Waarentransport auf der Elbe, aus dem Gebiete eines der beiden gedachten 
Sctaaten nach dem Gebiere des anderen, oder aus einem dieser Staaten nach dem 
Auslande, oder umgekehrt aus dem Auslande nach dem Gebiete eines der gedachren
	        
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