Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Scaaten, ist in der Regel von aller Jollentrichtung frei, unterliege jedoch der Enc- 
richtung des conventionsmäßigen Recognitionsgeldes. 
3.) Hiervon findet in dem Falle eine Ausnahme Statt, wo bei der Einfuhr aus dem 
Auslande das Gebier eines der beiden Staaten, ohne töschung und kagerung der 
Ladung, durchfahren wird; in welchem Falle, neben dem Recognitionsgelde, ein 
Biercheil des Elbzollantheils des letzteren Staates entrichtet wird. 
4.) Waaren, welche auf der Elbe in das Gebiet eines der beiden Scaaten eingeben, 
um zu tande wieder ausgeführt zu werden, oder, welche umgekehrt zu kande in das 
Gebier eines der beiden Scaaren eingehen, um mitrelst der Elbe ausgeführt zu 
werden, unterliegen, neben dem conventionsmêäßigen Recognitionsgelde, der Durch- 
gangsabgabe nach dem Zolltarife, welchem in dem vorbemerkten Falle zu 3.) der 
dort bestimmte Wasserzoll zutritct. 
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schiffahrtsbetriebe seiner Unter- 
rbanen auf den eingangsgenannten Flüssen zugestehen möchte, sollen in gleichem Maße 
auch der Schiffahrt der Unterchanen der anderen Vereinsstaaten zu Gute kommen. 
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Congreßacte, noch andere 
Staatsverträge Anwendung sinden, werden die Wasserzölle nach den privativen Anordnun- 
gen der betreffenden Regierungen erhoben. ODoch sollen auch auf diesen Flüssen die Unrer- 
thanen der contrahirenden Staaten und deren Waaren und Schiffögefäße überall gleich be- 
handelé werden. 
Artikel 16. 
Von dem Tage an, wo die gemeinschaftliche JZollordnung des Vereins in Vollzug ge- 
setze wird, sollen in den zum Jollvereine gehörigen Gebieten alle etwa noch bestehenden 
Scapel= und Umschlage-Rechte aufhören, und Niemand soll zur Anhaltung, Verladung 
oder #agerung gezwungen werden können, als in den Fällen, in welchen die gemeinschaft- 
liche Jollordnung, oder die berreffenden Schiffahrtsreglements es zulassen oder vorschreiben. 
Artikel 17. 
Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Wage-, Krahnen= und Niederlage- 
Gebühren und teistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimme find, 
sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben, und für letzrere nicht 
erhöhet, auch überall von den Unterthanen der anderen contrahirenden Staaten auf völlig 
gleiche Weise, wie von den eigenen Unterthanen, erhoben werden. 
Findet der Gebrauch einer Wage= oder Krahnen-Einrichtung nur zum Behufe einer 
bollamtlichen Controle Statt, so tritt eine Gebührenerhebung bei schon einmal zollamtlich. 
verwogenen Waaren nicht ein.
	        
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