Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Artikel 18. 
Die contrahirenden Staaten wollen auch ferner gemeinschaftlich dahin wirken, daß 
durch Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert, und der Befugniß 
der Unrerthanen des cinen Staates, in dem andern Arbeit und Erwerb zu suchen, mög- 
lchst freier Spielraum gegeben werde. 
Von den Unterthanen des einen der contrahirenden Staaten, welche in dem Gebiere 
eines anderen derselben Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll von dem 
Zeitpunkte an, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgabe encrichtet 
werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhälenisse stehenden eigenen 
Unterthanen unterworfen sind. « 
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende, welche bloß fuͤr das von ihnen 
betriebene Geschaͤft Ankaͤufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern 
nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Verech- 
tigung zu diesem Gewerbbetriebe in dem Vereinsstaate, in welchem sie ihren Wohnsitz ha- 
ben, durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher 
inländischen Gewerbetreibenden oder Kaufleute stehen, in den anderen Staaten keine weitere 
Abgabe hiefür zu enrrichten verpflichter seyn. 
Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen, zur Ausübung des Handels und 
zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate, in jedem Vereinsstaare die Unterthanen der 
übrigen contrahirenden Staaten eben so, wie die eigenen Unterthanen behandelt werden. 
Artikel 19. 
Die Preußischen Seehäfen sollen dem Handel der Uncerchanen sämmtlicher Vereins- 
Scaaten, gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche von den Königlich Preußischen Unterrha- 
nen entrichtet werden, offen stehen; auch sollen die in fremden See= und anderen Handels- 
Plätzen angestellten Consuln eines oder der anderen der contrahirenden Sraaten veranlaßt 
werden, der Unterthanen der übrigen contrahirenden Staaten sich in vorkommenden Fällen 
möglichst mir Rath und Thar anzunehmen. 
Artikel 20. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird, mittelst besonderer Uibereinkunf#, dem Zoll- 
Cartel beicreten, welches zwischen den übrigen contrahirenden Theilen, zum Schutze ihres 
gemeinschafclichen Zollsystems gegen den Schleichhandel und ihrer inneren Berbrauchsab- 
saben gegen Defraudationen bereics abgeschlossen worden ist.
	        
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