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Artikel 21.
Die, als Folge des gegenwärtigen Vertrages, eintretende Gemeinschaft der Einnahme
der contrahirenden Sctaaten bezieht sich auf den Ertrag der Eingangs-, Ausgangs= und
Durchgangs-Abgaben in dem Königreiche Sachsen, den Königlich Preußischen Staaten,
den Königreichen Baiern und Würremberg, dem Kurfürstenthume und dem Großherzogehume
Hessen, mit Einschluß der den Jollsystemen der contrahirenden Scaaten bisher schon beige-
tretenen änder.
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen und bleiben, sofern nicht Separatverträge
zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem privativen Genusse der be-
creffenden Staatsregierungen vorbehalten:
1.) die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen Erzeugnissen
erhoben werden, einschließlich der im Arrikel 11. vorbehaltenen Ausgleichungsab-
gaben;
2.) die im Artikel 15. erwähnten Wasserzölle;
3.) Chaussecabgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, Schleusen-, Ha-
fen-Gelder, so wie Wage= und Niederlage-Gebühren, oder gleichartige Erhebun-
gen, wie sie auch sonst genannt werden;
4.) die Zollstrafen und Confiscate, welche, vorbehaltlich der Antheile der Denuncian=
ten, jeder Staatsregierung in ihrem Gebiete verbleiben.
Artikel 22.
Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird, nach Abzug
1.) der Kosten, wovon weiter unten im Artikel 30. die Rede ist;
2.) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen;
3.) der auf den Grund besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten Steuer—
Vergütungen und Ermäßigungen,
unter den vereinten Staaten, nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, mit welcher sie im
Vereine sich befinden, vertheilt. ·
Die Bevoͤlkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem anderen
der contrahirenden Staaten, unter Verabredung einer von diesem jaͤhrlich fuͤr ihre Antheile
an den gemeinschaftlichen Zollrevenuͤen zu leistenden Zahlung, dem Zollverbande beigetreten
find, oder noch beitreten werden, wird in die Bevoͤlkerung desjenigen Staates eingerechnet,
welcher diese Zahlung leistet.
Der Stand der Bevoͤlkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle drei Jahre, von
einem noch zu verabredenden Termine an, ausgemittelt, und die Nachweisung derselben von
den einzelnen Staaten einander gegenseitig mitgetheilt werden.
1833. 31