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Artikel 23.
Vergünstigungen für Gewerbereibende, hinsichtlich der Steuerentrichtung, welche nicht
in der Jollgesetzgebung selbst begründer sind, fallen der Staatscasse derjenigen Regierung,
welche sie bewilligt hat, zur tast. Die Maßgaben, unter welchen solche Vergünstigungen
zu bewilligen sind, werden näherer Berabredung vorbehalten.
Artikel 24.
Dem, auf Förderung freier und narürlicher Bewegung des allgemeinen Verkehrs ge-
richteten, Zwecke des Zollvereins gemäß, sollen besondere Zollbegünstigungen einzelner Meß-
plätze, namentlich Rabattprivilegien, da, wo sie dermalen in den Vereinsstaaren noch be-
stehen, nicht erweitert, sondern vielmehr unter geeignetrer Berücksichtigung, sowohl der Nah-
rungsverhälenisse bisher begünstigter Meßplätze, als der bisherigen Handelsbeziehungen mie
dem Auslande, khunlichst beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung encgegen ge-
führt, neue aber, ohne allerseitige Zustimmung, auf keinen Fall ertheile werden.
Artikel 25.
Von der karifmäßigen Abgabenentrichtung bleiben die Gegenstände, welche für die Hof-
baltung der hohen Souveraine und Ihrer Regentenhäuser, oder für die bei Ihren Höfen
accreditirten Botschafter, Gesandten, Geschäftscräger 2c. eingehen, niche ausgenommen, und
wenn dafür Rückvergücungen Scatt haben, so werden solche der Gemeinschafe nicht in
Rechnung gebracht.
Eben so wenig anrechnungsfähig sind Eneschädigungen, welche in einem oder dem an-
deren Staate den vormals unmittelbaren Reichsständen, oder an Communen, oder einzelne
Privatberechtigte, für eingezogene Jollrechte, oder für aufgehobene Befreiungen gezahlt wer-
den mussen.
Dagegen bleibe es jedem Scaate unbenommen, einzelne Gegenstände auf Freipässe ohne
Abgabenentrichtung in seinem Gebieke ein-, aus= oder durchgehen zu lassen.
Dergleichen Gegenstände werden jedoch zollgesetzlich behandelt und in Freiregistern, mie
denen es wie mit den übrigen Zollregistern zu halten ist, nocirt, und die Abgaben, welche
davon zu erheben gewesen wären, kommen bei der demnächstigen Revenüenausgleichung dem-
jenigen Theile, von welchem die Freipässe ausgegangen sind, in Abrechnung.
Artikel 26.
Das Begnadigungs= und Strafverwandlungs-BRecht bleibte jedem der contrahirenden
Staaten in seinem Gebiere vorbehalten. Auf Verlangen werden periodische Uibersichten
der erfolgten Straferlasse gegenseitig mitgerheilt werden.