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Artikel 27.
Die Ernennung der Beamten und Diener bei den tokal= und Bezirks-Stellen für die
Jollerhebung und Aufsiche, welche, in Gemäßheic der hierüber getroffenen besonderen Uiber-
einkunft, nach gleichfrmigen Bestimmungen angeordnet, besetze und instruirt werden sollen,
bleibe einer jeden der contrahirenden Regierungen innerhalb ihres Gebietes überlassen.
Artikbel 28.
In jedem Bereinsstaate wird die Leicung des Dienstes der kokal= und Bezirks-Zoll=
Behörden, so wie die Vollziehung der gemeinschaftlichen Jollgesetze überhaupt einer, oder,
wo sich das Bedürfniß hiezu zeigt, mehreren Zolldirectionen übertragen, welche dem ein-
schlägigen Ministerium des betreffenden Scaates untergeordnek sind.
Die Bildung der Zolldirectionen und die Einrichtung ihres Geschäftsganges bleibt den
einzelnen Scaatsregierungen überlassen; der Wirkungskreis derselben aber wird, insoweic er
niche schon durch den Grundvertrag und die gemeinschaftlichen Zollgesetze bestimmt ist,
durch eine gemeinschaftlich zu verabredende Instruccion bezeichner werden.
Artikel 29.
Die von den Jollerhebungsbehörden nach Ablauf eines jeden Vierteljahrs aufzustellen-
den Quartalsextracte, und die nach dem Jahres= und Bücher-Schluß aufzustellenden Final-
Abschlüsse über die resp. im taufe des Vierteljahres und während des Rechnungsjahres
fällig gewordenen Zolleinnahmen, werden von den betreffenden Jolldirectionen, nach voran-
gegangener Prüsung, in Hauptübersichten zusammengerragen, und diese sodann an ein
Centralbüreau eingesendee, zu welchem ein jeder Vereinsstaat einen Beamten zu ernennen
die Befugniß hat.
Dieses Büreau fertige, auf den Grund jener Vorlagen, die provisorischen Abrechnungen
zwischen den vereinigten Staaten von drei zu drei Monaten, sendet dieselben den Cenrral=
Finanzstellen der letzteren, und bereitet die definitive Jahresabrechnung vor.
Wenn aus den Quartalabrechnungen hervorgeht, daß die wirkliche Einnahme eines
Vereinsstaates um mehr als einen Monatsbetrag gegen den ihm verhältnißmäßig an der
Gesammteinnahme zuständigen Revenüenantheil zurückgeblieben ist, so muß alsbald das
Erforderliche zur Ausgleichung dieses Ausfalls durch Herauszahlung von Seiten des oder
derjenigen Staaten, bei denen eine Mehreinnahme Statt gefunden har, eingeleitet werden.
Artikel 30.
In Absiche der Erhebungs= und Verwaltungskosten sollen folgende Grundsätze in An-
wendung kommen:
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