Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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1.) Man wird keine Gemeinschaft dabei eintreten lassen; vielmehr übernimmté jede Re- 
gierung alle in ihrem Gebiete vorkommenden Erhebungs= und Verwaltungskosten, es mö- 
gen diese durch die Einrichtung und Unterhalrung der Haupt= und Neben-Zollämter, der 
inneren Steuerämter, Hallämter und Packhöfe, und der Zolldirectionen, oder durch den 
Unterhalt des dabei angestellten Personals und durch die dem letzteren zu bewilligenden 
Pensionen, oder endlich aus irgend einem anderen Bedürfnisse der Zollverwaltung entstehen. 
2.) Hinsichtlich desjenigen Theiles des Bedarfs aber, welcher an den gegen das Aus- 
land gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenzbezirkes für die Zollerhe= 
bungs= und Aufsichts= oder Controlbehörden und Zollschutzwachen erforderlich ist, wird 
man sich über Bauschsummen vereinigen, welche jeder der contrahirenden Staaten von der 
jährlich auffkommenden und der Gemeinschaft zu berechnenden Brutto-Einnahme an Zoll- 
Gefällen in Abzug bringen kann. 
3.) Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perceprion privativer Ab- 
gaben mit der Zollerhebung verbunden ist, von den Gehalten und Amtsbedürfnissen der 
Zollbeamten nur derjenige Theil in Anrechnung kommen, welcher dem Verhälenisse ihrer 
Geschäfte für den Zolldienst zu ihren Amtsgeschäften überhaupt entspricht. 
4.) Man wird sich über allgemeine Normen vereinigen, um die Besoldungsverhältnisse 
der Beamten bei den Zollerhebungs= und Aufsichts-Behörden, ingleichen bei den Zoll- 
Oirectionen in möglichste Uibereinstimmung zu bringen. 
Artikel 31. 
Die contrahirenden Staaken gestehen sich gegenseitig das Reche zu, den Haupe-Zoll- 
Aemtern auf den Grenzen anderer Vereinsstaaten Conkroleurs beizuordnen, welche von allen 
Geschäften derselben und der Nebenämter, in Beziehung auf das Abfercigungs-Verfahren 
und die Grenzbewachung, Kenntniß zu nehmen und auf Einhaltung eines gesetzlichen Verfah- 
rens, ingleichen auf die Abstellung erwaiger Mängel einzuwirken, übrigens sich jeder eigenen 
Verfügung zu encthalten haben. 
Einer näher zu verabredenden Dienstordnung bleibe es vorbehalten, ob und welchen An— 
theil dieselben an den laufenden Geschaͤften zu nehmen haben. 
Artikel 32. 
Jeder der contrahirenden Staaten hat das Recht, an die Zolldirectionen der anderen 
vereinten Staaten Beamte zu dem Zwecke abzuordnen, um sich von allen vorkommenden Ver— 
waltungsgeschaͤften, welche sich auf die durch den gegenwaͤrtigen Vertrag eingegangene Ge— 
meinschaft beziehen, vollstaͤndige Kenntniß zu verschaffen. Eine besondere Instruction wird 
das Geschaͤftsverhaͤltniß dieser Beamten naͤher bestimmen, als dessen Grundlage die unbe— 
schraͤnkte Offenheit von Seiten des Staates, bei welchem die Abgeordneten fungiren, in
	        
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