Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(∆ 173) 
Bezug auf alle Gegenstände der gemeinschaftlichen Jollverwaltung, und die Erleichterung je- 
des Mitcels, durch welches sie sich die Information hierüber verschaffen können, anzusehen 
ist, während anderer Seits ihre Sorgfale nicht minder aufrichtig dahin gerichrer seyn muß, 
eintrerende Anstände und Meinungeverschiedenheiren auf eine dem gemeinsamen Zwecke und 
dem Verhälenisse verbünderer Staaten enesprechende Weise zu erledigen. 
Die Ministerien der sämmrlichen Vereinsstaaren werden sich gegenseitig, auf Verlangen, 
jede gewünschte Auskunft über die gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten mirtheilen, und in 
so sern zu diesem Behufe die zeirweise oder dauernde Abordnung eines höheren Beamten, oder 
die Beauftragung eines anderweit bei der Regierung beglaubigten Bevollmächrigten beliebt 
würde, ist demselben, nach dem oben ausgesprochenen Grundsatze, alle Gelegenheic zur voll- 
ständigen Kennenißnahme von den Verhälenissen der gemeinschaftlichen Zollverwaltung be- 
reirwillig zu gewähren. 
Artikel 33. 1 
Jährlich in den ersten Tagen des Juni findet, zum Zwecke gemeinsamer Berathung, ein 
Jusammentritt von Bevollmächtigten der Vereinsregierungen Statt, zu welchem eine jede 
der letzteren einen Bevollmächtigren abzuordnen befugt ist. Für die formelle Leicung der Ver- 
bandlungen wird von den Conferenz-Bevollmächtigken aus ihrer Mitte ein Vorsitzender ge- 
wählt, welchem übrigens kein Vorzug vor den übrigen Bevollmächcigten zusteht. 
Der erste Zusammentritt wird in München stattsinden. Wo derselbe künftig erfolgen 
soll, wird bei dem Schlusse einer jeden jährlichen Versammlung, mit Rücksicht auf die Na- 
tur der Gegenstände, deren Verhandlung in der folgenden Conferenz zu erwarten ist, ver- 
abreder werden. 
Artikel 34. 
Vor die Versammlung dieser Conferenz-Bevollmächtigeen gehört: 
a) die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche, in Beziehung auf die 
Ausführung des Grundvertrages und der besonderen Uibereinkünfte, des Jollgesetzes, 
der Zollordnung und Tarife, in einem oder dem anderen Vereinsstaate wahrgenommen, 
und die nicht bereits im taufe des Jahres, in Folge der darüber zwischen den Mi- 
nisterien geführten Correspondenz, erledige worden sind; 
b) die definitive Abrechnung zwischen den Vereinsstaaten über die gemeinschaftliche Ein- 
nahme auf den Grund der von den obersten Jollbehörden aufgestellten und durch 
das Central-Büreau vorzulegenden Nachweisungen, wie solche der Zweck einer dem 
gemeinsamen Interesse angemessenen Prüfung erheischt; 
c#) die Berathung über Wünsche und Vorschläge, welche von einzelnen Staatsregie- 
rongen zur Verbesserung der Verwaltung gemacht werden; 
d)) die Derhandlungen über Abänderungen des Jollgesetzes, des Jollrarifs, der Zollord- 
nung um der Verwaltungs-Organisation, welche von einem der contrahirenden Stag-
	        
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