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ten in Ancrag gebracht werden, überhaupe über die zweckmäßige Encwickelung und
Ausbildung des gemeinsamen Zoll= und Handelssystems.
Artikel 35.
Treken im taufe des Jahres, außer der gewöhnlichen Zeit der Versammlung der Confe-
renz= Bevollmächtigten, außerordenrliche Ereignisse ein, welche unverzügliche Maßregeln oder
Verfügungen abseicen der Vereinsstaaten erheischen, so werden sich die concrahirenden Theile
darüber im diplomatischen Wege vereinigen, oder eine außerordentliche Zusammenkunft ihrer
Bevollmächtigten veranlassen.
Artikel 36.
Den Aufwand für die Bevollmächrigeen und deren etwaige Gehülfen bestreitet die Re-
gierung, welche sie absendet. Das Kanzlei-Dienstpersonale und das kokale wird unent-
geldlich von der Regierung gestellt, in deren Gebiete der Zusammentrict der Conferenz
Statt findet.
Artikel 37.
Sollte zur Zeic der Vollziehung des gegenwärtigen Vertrages eine Uibereinstimmung
der Eingangsgollsätze in den tanden der contrahirenden Regierungen nicht bereits im We-
sentlichen bestehen; so verpflichten sich dieselben zu allen Maßregeln, welche erforderlich
sind, damit nicht die Zolleinkünfte des Gesammtvereins durch die Einführung und
Anhäufung unverzollter oder gegen geringere Steuersätze, als der Vereinstarif enthaͤlt,
verzollter Waarenvorräthe beeinträchtigt werden.
Artikel 38.
GFür den Fall, daß andere Deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen geben sollten, in
den durch gegenwärtigen Vertrag errichteten Zollverein aufgenommen zu werden, erklären
sich die hohen Contrahenten bereit, diesem Wunsche, soweic es, unter gehöriger Berücksich-
tigung der besonderen Interessen der Vereinsmitglieder, möglich erscheint, durch desfalls ab-
zuschließende Verträge Folge zu geben.
Artikel 39.
Tuch werden sie sich bemühen, durch Handelsverträge mit anderen Staaten dem Wer-
kehr ihrer Angehörigen jede mögliche Erleichrerung und Erweiterung zu verschaffen.
Artikel 40.
Alles, was sich auf die Detailausführung der in dem gegenwärtigen Vertrage und
dessen Beilagen enthaltenen Verabredungen, insbesondere auf den Vollzug der gemanschaft-
lich festgesetzten organischen Bestimmungen, Reglements und Instructionen eziehr, soll
durch gemeinschaftliche Commissarien vorbereitet werden.
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