Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

( 175) 
Artikel 41. 
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages, welcher mit dem 1sten Januar 1834. in 
Ausführung gebracht werden soll, wird vorläufig bis zum 1sten Januar 1842. festgesetzt. 
Wird derselbe während dieser Zeit und späcestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist nicht ge- 
kündiger, so soll er auf zwölf Jahre, und soforc von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert 
angesehen werden. "n 
Letztere Verabredung wird jedoch nur für den Fall gerroffen, daß niche in der Zwischen- 
zeit sämmtliche Deursche Bundesstaaten über gemeinsame Maßregeln übereinkommen, welche 
den mie der Absicht des Artikel 19. der Deutschen Bundesacte in Uibereinstimmung stehen- 
den Zweck des gegenwärtigen Zollvereins vollständig erfüllen. 
Auch sollen im Falle etwaiger gemeinsamer Maßregeln über den freien Verkehr mit 
Lebensmitteln in sämmtlichen Deutschen Bundesstaaten die betreffenden Bestimmungen des 
nach gegenwärtigem Vertrage bestehenden Vereinstarifs dem gemäs modisicirt werden. 
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Ratiffcation der hohen contrahirenden Höôfe 
vorgelegt, und die Auswechselung der Nacifications-Urkunden soll spärestens binnen Sechs 
Wochen in Berlin bewirkt werden. 4 
So geschehen Berlin, den 30sten März 1833. 
Heinrich Anton v. Zeschau. Carl Georg Maassen. 
H. W. v. Steuber. Wilhelm v. Kopp. 
Arnold Friedrich v. Mieg. Franz a Paula Friedrich Freiherr v. Linden. 
Carl Friedrich Ludwig von Watzdorf. Albrecht Friedrich Eichhorn. 
(I.8. 
Heinrich Theodor Ludwig Schwedes. Friedr. Christian Joh. Graf v. Luxburg. 
— 8
	        
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