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Zusatzartikel
zu dem Zoll-Vereinigungs-Vertrage zwischen Sachsen einerseits und Preußen,
Kurhessen und dem Großherzogthume Hessen, dann Baiern und Würtemberg
andererseits, vom 30sten März 1833.
1.
In Gemäsheit der im Arcikel 4. des Zoll-Vereinigungs-Vertrages vom 30sten März
d. J. enthaltenen Verabredung, wollen Seine Majestät der König und Seine Käönigliche
Hoheit der Prinz Mitregene von Sachsen, das unter A. beiliegende Zollgesetz, die unter
B. beiliegende Zollordnung und den unter C. beiliegenden Jolltarif,) welche als inregri-
rende Theile des gedachten Vercrages anzusehen sind, im Königreiche Sachsen verkündigen
lassen.
Hinsichtlich der in dem Königreiche Preußen, dem Kurfürstenchume Hessen und dem
Großherzogehume Hessen, ingleichen in dem Königreiche Baiern und in dem Königreiche
Wurtemberg zu publicirenden Jolltarife und resp. Jollordnungen bewender es bei den Be-
stimmungen des heute uncterzeichneten Zusatzartikels zu dem Zoll-Vereinigungs-Vertrage
vom 22sten März d. J., welche auch dem Königreiche Sachsen gegenüber volle Güleigket
haben sollen.
2.
Die contrahirenden Theile wollen, sobald wie moͤglich, die Einleitung treffen, daß
die Bestrafung der Zollvergehen jeder Art, da solche das Interesse aller Vereinsstaaten
gleichmaͤßig beruͤhren, auch auf moͤglichst uͤbereinstimmende Grundsaͤtze zuruͤckgefuͤhrt
werden.
) Die mit A. B. und C. bezeichneten Beilagen des Zusatzartikels werden demnaͤchst auf gefetzli—
chem Wege publicirt werden.