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Schleife, Inhabet des eisernen Kreuzes zweiter Klasse am weißen Bande, Ritter
des Kaiserlich Russischen St. Annen-Ordens zweiter Klasse, Kommandeur des
Civil-Verdienst-Ordens der Königlich Baierischen Krone, Kommenebur des Ordens
der Königlich Würcembergischen Krone und des Königlich Hannsverischen Guelphen-
Ordens, Kommandeur erster Klasse des Kurfürstlich Hessischen Hausordens vom
goldenen töwen und des Großherzoglich Hessischen tudwigs-Ordens, Kommandeur
des Großberzoglich Sachsen-Weimarischen Ordens vom weißen Falken,
noch die folgenden, nur auf Verhälcnisse zwischen Preußen und Sachsen Bezug habenden
Verabredungen, unter dem Worbehalte der Ratiffcation ihrer Allerhöchsten Höfe, getrof-
fen worden.
Artikel 1.
Um eine völlige Frciheit des gegenscitigen Verkehrs auch mie denjenigen inneren Er-
zeugnissen herzustellen, bei welchen eine Berschiedenheit der Besteucrung noch die Erhe-
bung einer Ausgleichungsabgabe auf der einen oder auf der anderen Seite nothwendig
machen würde, wollen Seine Majestärt der König und Seine Königliche Hoheirc der
Prinz Mitregene von Sachsen dahin wirken, daß in Ihren tanden, spätestens bis zum
1sten Januar 1834, dieselbe Besteuerung des Braumalzes, der Brannewein-Fabrication,
des Tabaks= und des Weinbaues eintrete, welche in Preußen gesetzlich besteher, worauf
sodann eine Abgabenerhebung von Bier, Branntwein, Tabaks-Blätcern und Fabricaten,
ingleichen von Traubenmost und Wein, bei dem Uibergange aus dem einen in das andere
Gebier, gegenseitig niche Seate finden wird.
Artikel 2.
Unter Voraussetzung einer gesetzlich gesicherten Erhebung des Sreuerbeerages von
1 sgr. oder 11 ggr. für ein Quart Branntwein zu 50 Alcohol-Stärke, auf der Grund-
u½% der dechalb gegenwärtig in Preußen bestehenden Gesetzgebung, soll, vom 1sten Januar
1834. ab, zwischen Sachsen und Preußen auch eine Gemeinschaftlichkeit der Einnahme
von der Fabricationssteuer des Branneweins dergestalt Statt finden, daß der Ertrag die-
ser Steuer zwischen dem Königreiche Sachsen und Preußen zusammen geworfen und im
Verhälenisse der Bevölkerung beider Staaten gecheilt wird.
Artikel 3.
Das Nähere über das Geschäft der im vorhergehenden Artikel erwähnten Theilung,
so wie die Feststellung gegenseitiger Befugnisse zu dem Zwecke, um sich von der gleich-
mäßigen Ausführung der die Branntweinsteuer betreffenden gesetzlichen Vorschriften über-
zeugen zu können, bleibt einer besonderen Verabredung vorbehalten.
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