Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Artikel 4. 
Der, auf dem Grunde des Wiener Tractats vom 18ten Mai 1818, zwischen der Koͤ— 
niglich Saͤchsischen und der Koͤniglich Preußischen Regierung bestehende Salzlieferungs= 
Vertrag, d. d. Berlin, den 3ten Dezember 1828, wird beibehalten. 
Artikel 5. 
Der gegenwärtige Vertrag soll vorläufig bis zum 1 ten Jannar 1842. güleig seyn 
und wenn er nicht spätestens zwei Jahre vor dem Ablaufe gekündige wird, als auf zwölf 
Jahre, und sofort von zwölf zu zwölf Jahren verlängert angesehen werden. 
Derselbe soll alsbald zur Ratification der hohen contrahirenden Höfe vorgelegt und 
die Auswechselung der Ratifications-Urkunden soll spätestens binnen sechs Wochen hier 
in Berlin bewirke werden. 
So geschehen Berlin, den 30sten März 1833. 
Heinrich Anton von geschau. Carl Georg Maassen. 
Carl Friedrich Ludwig von Wabdorf. Albrecht Friedrich Eichhorn.
	        
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