Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(184 ) 
und 
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß-tobenstein und Ebersdorf: 
Höchst Ihren Kanzler, Regierungs= und Consistorial-Präsidenten, Gustav Adolph 
von Strauch, Ritter des Königlich Preußischen rothen Adler-Ordens dritter 
Klasse, und des Königlich Sächsischen Civil-Verdienst-Ordens; 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Fatification, folgender Vertrag 
geschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Die zu dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine verbundenen Regierungen rreten 
in ihrer Gesammtheit dem, zwischen den Königreichen Preußen, Baiern, Sachsen und Wür- 
temberg, ingleichen dem Kurfürstenchume und dem Großherzogthume Hessen, Behufs eines 
gemeinsamen Zoll= und Handels-Systems, errichteten Gesammtvereine, auf der Grundlage 
der darüber unter dem 22sten und 30sten März dieses Jahres abgeschlossenen Verträge, 
mit der Wirkung bei, daß diese, jedoch unter den, aus der Natur der besonderen Ver- 
hälenisse folgenden, Maßgaben, auch auf die Thüringischen Vereinslande Anwendung sinden, 
und daher die letzteren in ihrer Gesammtheit, gegen Uibernahme gleicher Verbindlichkeiten, 
auch gleicher Rechte, wie die übrigen Staaten des Gesammtvereins, theilhaftig werden. 
Die Bestimmungen der gedachten Verträge werden mit den dabei für angemessen be- 
fundenen Veränderungen und Zusätzen hier, wie nachsteher, aufgenommen. 
Artikel 2. 
In dem Gesammtvereine, welchem die Kande und tandestheile des Thüringischen Ver- 
eins sich anschließen, sind insbesondere auch diejenigen Staaten einbegriffen, welche schon 
früher entweder mic ihrem ganzen Gebiete, oder mit einem Theile desselben, dem Zoll- 
und Handels-Spysteme eines oder des anderen der contrahirenden Staaten beigetreten sind, 
unter Berücksichtigung ihrer, auf den Beitricksverträgen beruhenden, besonderen Verhält- 
nisse zu den Staaten, mit welchen sie jene Verträge abgeschlossen haben. 
Artikel 3. 
Dagegen bleiben von dem Gesammtvereine vorläufig ausgeschlossen, diejenigen einzelnen 
Landestheile der contrahirenden Staaten, welche sich, ihrer tage wegen, zur Aufnahme in 
den neuen Gesammtverein nicht eignen. 
Es werden jedoch diejenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche rücksichtlich des er- 
leichterten Verkehrs dieser Landestheile mit dem Hauptlande gegenwärtig bestehen. 
Weitere Begünstigungen dieser Art können nur im gemeinschaftlichen Einverständnisse 
der Bereinsglieder bewilligt werden.
	        
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