Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(185 ) 
Artikel 4. 
In den Gebieten der contrahirenden Staaten sollen übereinstimmende Gesetze über Ein- 
gangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben bestehen, jedoch mit Modif#carionen, welche, 
ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu chun, aus der Eigenrhümlichkeit der allgemeinen 
Gesetzgebung eines jeden Theil nehmenden Staates, oder aus lokalen Interessen, sich als 
nothwendig ergeben. 
Bei dem Jolltarife namentlich sollen hierdurch, in Bezug auf Eingangs= und Ausgangs- 
Abgaben bei einzelnen, weniger für den größern Handelsverkehr geeigneten Gegenständen, und 
in Bezug auf Durchgangs-Abgaben, je nachdem der Zug der Handelestraßen es erforderk, 
solche Abweichungen von den allgemein angenommenen Erhebungssätzen, welche für einzelne 
Staaten als vorzugsweise wünschenswerth erscheinen, nicht ausgeschlossen seyn, sofern sie 
auf die allgemeinen Interessen des Vereins nicht nachctheilig einwirken. 
Desgleichen soll auch die Verwalcung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs- 
Abgaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen tändern des Gesammc- 
Vereins, unker Berücksichtigung der in denselben bestehenden eigenchümlichen Verhältnisse, 
auf gleichen Fuß gebracht werden. 
Die nach diesen Gesichtspunkten zwischen den contrahirenden Staaten zu vereinbarenden 
Gesetze und Ordnungen, namentlich: 
das Zollgesetz, 
der Zolltarif, 
die Jollordnung, 
sollen als inkegrirende Bestandtheile des gegenwärtigen Vererages angesehen und gleichzeirig 
mit demselben publicirt werden. 
Artikel 5. 
Veränderungen in der Jollgesetzgebung, mit Einschluß des Jolltarifs und der Zollord- 
nung, (Artikel 4.) sowie Zusätze und Ausnahmen, können nur auf demselben Wege und 
mit gleicher Uibereinstimmung sämmrlicher Glieder des Gesammtvereins bewirkt werden, wie 
die Einführung der Gesetze erfolgt. 
Dies gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die Zollverwaltung 
allgemein abändernde Normen aufstellen. 
Artikel 6. 
Mie der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages eric zwischen den conerahirenden 
Staaten Freiheit des Handels und Werkehrs und zugleich Gemeinschaft der Einnahme an 
Zöllen ein, wie beide in den folgenden Artikeln bestimme werden. 
1833. 33
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.