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Artikel 4.
In den Gebieten der contrahirenden Staaten sollen übereinstimmende Gesetze über Ein-
gangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben bestehen, jedoch mit Modif#carionen, welche,
ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch zu chun, aus der Eigenrhümlichkeit der allgemeinen
Gesetzgebung eines jeden Theil nehmenden Staates, oder aus lokalen Interessen, sich als
nothwendig ergeben.
Bei dem Jolltarife namentlich sollen hierdurch, in Bezug auf Eingangs= und Ausgangs-
Abgaben bei einzelnen, weniger für den größern Handelsverkehr geeigneten Gegenständen, und
in Bezug auf Durchgangs-Abgaben, je nachdem der Zug der Handelestraßen es erforderk,
solche Abweichungen von den allgemein angenommenen Erhebungssätzen, welche für einzelne
Staaten als vorzugsweise wünschenswerth erscheinen, nicht ausgeschlossen seyn, sofern sie
auf die allgemeinen Interessen des Vereins nicht nachctheilig einwirken.
Desgleichen soll auch die Verwalcung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-
Abgaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen tändern des Gesammc-
Vereins, unker Berücksichtigung der in denselben bestehenden eigenchümlichen Verhältnisse,
auf gleichen Fuß gebracht werden.
Die nach diesen Gesichtspunkten zwischen den contrahirenden Staaten zu vereinbarenden
Gesetze und Ordnungen, namentlich:
das Zollgesetz,
der Zolltarif,
die Jollordnung,
sollen als inkegrirende Bestandtheile des gegenwärtigen Vererages angesehen und gleichzeirig
mit demselben publicirt werden.
Artikel 5.
Veränderungen in der Jollgesetzgebung, mit Einschluß des Jolltarifs und der Zollord-
nung, (Artikel 4.) sowie Zusätze und Ausnahmen, können nur auf demselben Wege und
mit gleicher Uibereinstimmung sämmrlicher Glieder des Gesammtvereins bewirkt werden, wie
die Einführung der Gesetze erfolgt.
Dies gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die Zollverwaltung
allgemein abändernde Normen aufstellen.
Artikel 6.
Mie der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages eric zwischen den conerahirenden
Staaten Freiheit des Handels und Werkehrs und zugleich Gemeinschaft der Einnahme an
Zöllen ein, wie beide in den folgenden Artikeln bestimme werden.
1833. 33