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Artikel 41.
In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, bei welchen, hinsichelich der Besteuerung im In-
nern, noch eine Verschiedenheit der Gesetzgebung unter den einzelnen Vereinslanden Statt
finder, (Artikel 7. Ut. b.) wird von allen Theilen als wünschenswerth anerkannt, auch
hierin eine Uibereinstimmung der Gesetzgebung und der Besteuerungssätze in ihren Seaaten
bergestellt zu sehen, und es wird daher ihr Bestreben auf die Herbeiführung einer solchen
Gleichmäßigkeit gerichtet bleiben. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, können, zur
Vermeidung der Nachcheile, welche für die Producenten des eigenen Staates im Verhäle-
nisse zu den Producenten in anderen Vereinsstaaten aus der ungleichen Besteuerung erwach-
sen würden, von anderen Gliedern des Gesammtvereins gegen den Thüringischen Verein
und umgekehre, Ergänzungs= oder Ausgleichungs-Abgaben von folgenden Gegenständen
erhoben werden:
a) im Königreiche Baiern (zur Zeic mir Ausschluß des Rheinkreises):
von Bier,
von geschrotcetem Malz;
h) im Königreiche Würtemberg:
von Bier,
von geschrotetem Mat;
e) in den zum Thuͤringischen Vereine gehoͤrigen Staaten:
von Branntwein,
von Tabak,
von Traubenmost und Wein.
Es soll bei der Bestimmung und Erhebung der gedachten Abgaben nach folgenden
Grundsaͤtzen verfahren werden:
1) Die Auegleichungsabgaben werden nach dem Abstande der gesetzlichen Steuer im
Lande der Bestimmung von der denselben Gegenstand betreffenden Steuer im tande
der Herkunft bemessen, und fallen daher im Verhälenisse gegen diejenigen Vereins-
Lande gänzlich weg, wo eine gleich hohe oder eine höhere Steuer auf dasselbe Er-
zeugniß gelegt ist.
2) Veränderungen, welche in den Steuern von inländischen Erzeugnissen der bethei-
ligten Staaten eintreten, haben auch Veränderungen in den Ausgleichungsabga-
ben, jedoch stees unrer Anwendung des vorher (1.) aufgestellten Grundsatzes, zur
Folge.
Wo auf den Grund einer solchen Veränderung eine Ausgleichungsabgabe zu
erhöhen seyn würde, muß, falls die Erhöhung wirklich in Anspruch genommen