Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Artikel 41. 
In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, bei welchen, hinsichelich der Besteuerung im In- 
nern, noch eine Verschiedenheit der Gesetzgebung unter den einzelnen Vereinslanden Statt 
finder, (Artikel 7. Ut. b.) wird von allen Theilen als wünschenswerth anerkannt, auch 
hierin eine Uibereinstimmung der Gesetzgebung und der Besteuerungssätze in ihren Seaaten 
bergestellt zu sehen, und es wird daher ihr Bestreben auf die Herbeiführung einer solchen 
Gleichmäßigkeit gerichtet bleiben. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, können, zur 
Vermeidung der Nachcheile, welche für die Producenten des eigenen Staates im Verhäle- 
nisse zu den Producenten in anderen Vereinsstaaten aus der ungleichen Besteuerung erwach- 
sen würden, von anderen Gliedern des Gesammtvereins gegen den Thüringischen Verein 
und umgekehre, Ergänzungs= oder Ausgleichungs-Abgaben von folgenden Gegenständen 
erhoben werden: 
a) im Königreiche Baiern (zur Zeic mir Ausschluß des Rheinkreises): 
von Bier, 
von geschrotcetem Malz; 
h) im Königreiche Würtemberg: 
von Bier, 
von geschrotetem Mat; 
e) in den zum Thuͤringischen Vereine gehoͤrigen Staaten: 
von Branntwein, 
von Tabak, 
von Traubenmost und Wein. 
Es soll bei der Bestimmung und Erhebung der gedachten Abgaben nach folgenden 
Grundsaͤtzen verfahren werden: 
1) Die Auegleichungsabgaben werden nach dem Abstande der gesetzlichen Steuer im 
Lande der Bestimmung von der denselben Gegenstand betreffenden Steuer im tande 
der Herkunft bemessen, und fallen daher im Verhälenisse gegen diejenigen Vereins- 
Lande gänzlich weg, wo eine gleich hohe oder eine höhere Steuer auf dasselbe Er- 
zeugniß gelegt ist. 
2) Veränderungen, welche in den Steuern von inländischen Erzeugnissen der bethei- 
ligten Staaten eintreten, haben auch Veränderungen in den Ausgleichungsabga- 
ben, jedoch stees unrer Anwendung des vorher (1.) aufgestellten Grundsatzes, zur 
Folge. 
Wo auf den Grund einer solchen Veränderung eine Ausgleichungsabgabe zu 
erhöhen seyn würde, muß, falls die Erhöhung wirklich in Anspruch genommen
	        
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