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10) So lange, bis diese Einrichtungen durch besondere Ulbereinkunft festgesetze feyn
werden, bleibt der Verkehr mie Gegenständen, welche einer Ausglelchungsabgabe
unterliegen, in der Art beschränkt, daß dieselben, ohne Unterschied der transpor-
tirten Quanritäten, in das Gebiet des abgabeberechtigten Staates nur auf den im
Arcikel 8. bezeichneten, oder noch anderweit zu bestimmenden Straßen eingeführe,
und an den dort einzurichtenden Anmelde= und Hebestellen angemeldek und resp.
verskeuert werden müssen, ohne daß jedoch in Jolge hievon der Verkehr mit den
Gegenständen, von welchen eine Ausgleichungsabgabe nicht zu entrichten ist, einer
weiteren, als der in dem oben gedachten Artikel angeordneten Aufsicht unterworfen
seyn wird.
Artikel 12.
Hinsichtlich der Verbrauchsabgaben, welche im Bereiche der Vereinsländer von ande-
ren, als den im Artikel 11. bezeichneten Gegenständen erhoben werden, so wie der im Groß-
berzogthume Hessen zur Erhebung kommenden Steuern von Getränken, wird überall eine
gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung State finden, dergestalt, daß das Erzeugniß
eines anderen Vereinsstaates unrer keinem Vorwande höher belastet werden darf, als das
inländische. Derselbe Grundsatz findet auch bei den Zuschlagsabgaben und Octrois Statt,
welche für Rechnung einzelner Gemeinden erhoben werden, soweit dergleichen Abgaben
nicht überhaupt nach der Bestimmung des Artikels 11. No. 6. unzulässig sind.
Artikbel 13.
Chausseegelder oder andere statt derfelben bestehende Abgaben, wie z. B. der in den
Königreichen Balern und Würtemberg zur Surrogirung des Wegegeldes von eingehenden
Gütern eingeführte fire Jollbeischlag, eben so Pflaster-, Damm-, Brücken= und Fährgel-
der, oder unter welchem anderen Namen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob
die Erhebung für Rechnung des Staates oder eines Privatberechrigken, namentlich einer
Commune geschiehe, sollen nur in dem Betrage beibehalten oder neu eingeführe werden
können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs= und Unrerhaltungskosten angemessen sind.
Das dermalen in Preußen, nach dem allgemeinen Tarife vom Jahre 1828, bestehende
Chausséegeld soll als der höchste Satz angesehen, und hinführo in keinem der contrahiren-
den Staaten überschricten werden.
Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Pflastergeldern sollen auf chaussirren Straßen
da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze gemäs, aufgehoben und die Orts-
Pflaster den Chausssestrecken dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die Chaussse-
Gelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen
Artikel 14.
Die conrrahlrenden Regierungen wollen dahin wirken, daß in ihren landen ein glei-