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ches Münz-, Maaß= und Gewichts-System allgemein in Anwendung komme, und bier-
über sofort besondere Uncerhandlungen einleiten lassen.
Vorläufig sind dieselben übereingekommen, daß schon von der Ausführung des gegen-
wäragen Verrrages an, ein gemeinschaftliches Zollgewicht, und zwar der bereies in dem
Großherzogkhume Hessen gesetzlich eingeführte Cencner, in Anwendung kommen und der ge-
meinschaftliche Jollarif überall, mie Zugrundelegung dieser Gewicheseinheie, ausgearbeitet
und publicirt werden soll.
Den concrahirenden Reglerungen bleibe es überlassen, zur schnelleren Abfertigung der
Waarensendungen an den Zollstärren und zur leichteren Berechnung des vorgedachten ge-
meinschafrlichen Zollgewichks, bei den in dem Zollearlfe vorkommenden Maaß= und Ge-
wichtsbeskimmunzen eine Reduction, sowohl auf die Maaße, welche in den Tarifen der an-
deren conerahirenden Staaten angenommen sind, als auch auf das Gewicht, welches in ih-
ren Landen auderweit gesetzlich oder landüblich eingeführt ist, enewerfen und öffenrlich be-
kannt machen zu lassen.
Die Zollabgabe soll in den Thüringischen Vereinslanden nach dem Preussischen Münz-
fuße berechnet und kann encweder in Preussischen 1# bis 1. Thalerstücken, oder in Conwen=
lionsgelde, und zwar den Preußischen Thaler gleich 13 Rheinischen Gulden oder 238 ggr.
gerechnet, geleistel werden, und bleibt es in denjenigen Thüringischen Vereinsstaaren, in
welchen die Rechnung nach Gulden gebräuchlich ist, den Regierungen überlassen, dem Ta-
rife eine Reduction auf Guldenwährung beizufügen.
Es sollen auch schon jetzt die Gold= und Silbermünzen der sämmelichen contrahiren-
den Staaten — mite Ausnahme der Scheidemünze — bei allen Hebestellen des Gesammt-
Vereins angenommen und zu diesem Behufe Walvationstabellen öffenclich bekanne gemacht
werden.
Artikel 15.
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schiffahrrsberriebe seiner Untereha-
nen zugestehen möchte, sollen in gleicher Maße auch der Schiffahre der Unterehanen der
anderen Vereinsstaaten zu Gute kommen.
Artikel 16.
Von dem Tage an, wo die gemeinschaftliche Jallordnung des Vereins in Vollzug ge-
setzt wird, sollen in den zum Zollvereine gehörigen Gebieren alle ekwa noch bestehenden
Stapel= und Umschlags-Rechee aufhören, und Nlemand soll zur Anhaltung, Verladung
oder tagerung gezwungen werden können, als in den Fällen, in welchen die gemeinschaff-
liche Zollordnung oder die betreffenden Schiffahrts-Reglements es zulassen oder vorschreiben.