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Artikel 17.
Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Wage-, Krahnen= und Niederlage-Ge-
bühren, und teistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimme sind,
sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben, und für letztere nicht
erhöhet, auch überall von den Unterchanen der andern contrahirenden Staaten auf völlig
gleiche Weise, wie von den eigenen Unterthanen, erhoben werden.
Findet der Gebrauch einer Wage= oder Krahnen-Einrichtung nur zum Behufe einer
zollamtlichen Concrole Statt, so trict eine Gebühren-Erhebung bei schon einmal zollamt=
lich verwogenen Waaren nicht ein.
Artikel 18.
Die hohen Contrahenten wollen auch ferner gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch
Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert und der Befugniß der Un-
certhanen des einen Staates, in dem andern Arbeit und Erwerb zu suchen, moglichst freier
Spielraum gegeben werde.
Von den Unterthanen des einen der contrahirenden Staaken, welche in dem Gebiete
eines andern derselben Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, soll von dem Zeit-
punkte an, wo der gegenwärtige Vertrag in Krafe creten wird, keine Abgabe enrrichtet
werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhälenisse stehenden eigenen Un-
terthanen unterworfen sind.
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbereibende, welche blos für das von ihnen
betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern
nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechti-
gung zu diesem Gewerbsbetriebe in dem Bereinsstaate, in welchem sie ihren Wohnsitz
haben, durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher
inlär dishen Gewerbtreibenden oder Kaufleute stehen, in den andern Staaten keine weitere
Abgabe hiefür zu entrichten verpflichtet seyn.
Auch sollen beim Besuche der Märkee und Messen zur Ausübung des Handels und
zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikare in jedem Vereinsstaate die Unterthanen der
übrigen contrahirenden Staaten, eben so, wie die eigenen Unterthanen behandelt werden.
Artikel 19.
Die Preussischen Seehäfen sollen dem Handel der Unterthanen sämmrlicher Vereins-
Stcaaten, gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche von den Königlich Preussischen Untertha-
nen entrichtet werden, offen stehen; auch sollen die in fremden See= und andern Handels-
Plätzen angestellten Consuln eines oder der anderen der contrahirenden Staaten veranlaßt wer-