Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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sind, oder noch beitreten werden, wird in die Bevoͤlkerung desjenigen Staates eingerechnet, 
welcher diese Zahlung leister. Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsskaaten 
wird alle drei Jahre von einem noch zu verabredenden Termine an ausgemittelt, und die Nach- 
weisung derselben von den oben gedachten Vereinsgliedern einander gegenseitig mitgerheilt 
werden. 
Artikel 23. 
Vergünstigungen für Gewerbtreibende hinsichtlich der Steuerenrrichtung, welche niche 
in der Jollgesetzgebung selbst begründet sind, fallen der Scaatskasse derjenigen Regierung, 
welche sie bewilligt hat, zur Last; die Maßgaben, unter welchen solche Vergünstigungen zu 
bewilligen sind, werden näherer Verabredung vorbehalten. 
Artikel 24. 
Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung des allgemeinen Verkehrs gerich- 
teten Zwecke des Zollvereins gemäß, sollen besondere Zollbegünstigungen einzelner Meßplätze, 
namentlich Rabateprivilegien, da, wo sie dermalen in den Vereinsstaaten noch bestehen, niche 
erweitert, sondern vielmehr, unter geeigneter Berücksichtigung sowohl der Nahrungsverhäle- 
nisse bisher begünstigter Meßplätze, als der bisherigen Handelsbeziehungen mit dem Auslande, 
thunlichst beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegengeführt, neue aber 
ohne allerseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden. 
Artikel 25. 
Von der tarifmäßigen Abgabenentrichtung bleiben die Gegenstände, welche für die Hof- 
haltung der hohen Souveraine und Ihrer Regencenhäuser, oder für die bei Ihren Höôfen 
accreditirten Bothschafter, Gesandten, Geschäftscräger 2c. eingehen, niche ausgenommen, 
und wenn dafür Rückvergücungen Statc haben, so werden solche der Gemeinschaft niche in 
Rechnung gebracht. 
Eben so wenig anrechnungsfähig sind Entschädigungen, welche in einem oder dem an- 
dern Staate den vormals unmittelbaren Reichsständen, oder an Communen oder einzelne 
Privatberechtigke, für eingezogene Zollrechte oder für aufgehobene Befreiungen, gezahle wer- 
den muüssen. - 
Artikel 26. 
Das Begnadigungs- und Straf-Verwandlungs-Recht bleibt jedem der contrahirenden 
Staaten in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen werden periodische Uibersichten der 
erfolgten Straferlasse gegenseitig mitgetheilt werden. 
Artikel 27. 
Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Bezirks= und Cokalskellen für die Joll- 
Erhebung und Aufsicht, welche, nach der hierüber gerroffenen besonderen Uibereinkunft, nach
	        
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