( 197)
Artikel 32.
Jährlich in den ersten Tagen des Juni findet, zum Zwecke gemeinsamer Berathung,
ein Zusammentrite von Bevollmächtigeen der Vereinsglieder Srart, zu welchem auch der
Thüringische Verein einen Bevollmächrigren abzuordnen befugt ist. Für die formelle tei-
tung der Verhandlungen wird von den Conferenz-Bevollmächrigten aus ihrer Mirre ein
Worsitzender gewähle, welchem übrigens kein Vorzug vor den übrigen Bevollmächeigeen
zusteht.
Der erste Zusammentritt wird in München Sctare sinden. Wo derselbe künftig erfol-
gen soll, wird bei dem Schlusse einer jeden jährlichen Versammlung, mir Rücksicht auf die
Marur der Gegenstände, deren Verhandlung in der folgenden Conferenz zu erwarten ist,
verabreder werden. ·
Artikel 33.
Vor die Versammlung dieser Conferenz-Bevollmächtigten gehört:
à) die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Beziehung auf die
Ausführung des Grundvertrages und der besonderen Uibereinkünfte, des Jollgesetzes,
der Zollordnung und Tarife in einem oder dem anderen Vereinsftaate wahrgenommen
und die nicht bereits im taufe des Jahres, in Folge der darüber zwischen den
Ministerien und obersten Verwaltungsstellen geführten Correspondenz, erledigt wor-
den sind;
b) die #alniitre Abrechnung zwischen den Vereinsgliedern über die gemeinschaftliche
Einnahme auf dem Grunde der von den obersten Zollbehörden, und in dem Thürin-
gischen Vereine von dem Generalinspector aufgestellten, durch das Centralbürcau vor-
zulegenden Nachweisungen, wie solche der Zweck einer dem gemeinsamen Interesse
angemessenen Prufung erheische; 6
O)die Berathung über Wünsche und Worschläge, welche von einzelnen Scaatsregierun-
gen zur Berbesserung der Verwalcung gemacht werden;
4) die Verhandlungen über Abänderungen des Jollgesetzes, der Zollordnung, des Joll-
Tarifs und der Verwalkungs-Organisation, welche von einem der contrahirenden
Staaten in Antrag gebracht werden, überhaupt über die zweckmäßige Entwickelung
und Ausbildung des gemeinsamen Handels= und Jollsystems.
Artikel 34.
Treken im taufe des Jahres, außer der gewöhnlichen Zeit der Versammlung der Con-
ferenz-Bevollmächtigten, außerordentliche Ereignisse ein, welche unverzügliche Maßregeln
oder Verfügungen abseicen der Vereinsstaaten erheischen, so werden sich die contrahirenden
Theile Larüber im diplomarischen Wege vereinigen, oder eine außerordentliche Zusammen-=
kunst ibrer Bevollmächtigken veranlassen.