Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Artikel 35. 
Den Aufwand für die Bevollmächtigten und deren etwaige Gehülfen bestreicer das- 
jenige Glied des Gesammrvereins, welches sie absendet. Das Kanzleidienst-Personale und 
das tokale wird unentgeldlich von der Regierung gestelle, in deren Gebiere der Zusammen- 
tritt der Conferenz State findet. 
Artikel 36. 
Sollte zur Zeit der Vollzlehung des gegenwärcigen Vertrages eine Uibereinstimmung 
der Eingangs-Zollsätze in den Landen der contrahirenden Regierungen niche bereits im 
Wesentlichen bestehen, so verpflichten sich dieselben zu allen Maßregeln, welche erforderlich 
find, damit nicht die Jolleinkünfte des Gesammtvereins durch die Einführung und Anhäu- 
fung unverzollter oder gegen geringere Steuersätze, als der Vereinsrarif enthält, verzollter 
Waarenvorräthe beeinträcheigt werden. 
Artikel 37. 
Für den Fall, daß andere Deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen geben sollren, in 
den durch gegenwärtigen Vertrag errichteten Jollverein aufgenommen zu werden, erklären 
sich die bohen Contrahencen bereie, diesem Wunsche, soweit es, unter gehöriger Berück- 
sichtigung der besonderen Interessen der Vereinsmitglieder, möglich erscheint, durch desfalls 
abzuschließende Verträge Folge zu geben. 
Artikel 38. 
Auch werden sie sich bemühen, durch Handelsverträge mit anderen Seaaren, dem Ver- 
kehre ihrer Angehörigen jede mögliche Erleichterung und Erweicerung zu verschaffen. 
Artikel 39. 
Alles, was sich auf die Detailausführung der in dem gegenwärtigen Vertrage und 
dessen Beilagen enthaltenen Berabredungen beziehr, soll durch gemeinschaftliche Commisfarien 
vorbereitet werden. 
Artikel 40. 
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrags, welcher mit dem 1sten Januar 1834. in 
Ausführung gebracht werden soll, wird vorläufig bis zum 1sten Januar 1842. festgesetz. 
Wird derselbe während dieser Zeit und spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist nich 
gekündiger, so soll er auf zwölf Jahre, und sofore von zwolf zu zwölf Jahren als verlän- 
gert angesehen werden. 
tetztere Verabredung wird jedoch nur für den Fall getroffen, daß niche in der Zwi- 
schenzeit sämmrliche Deutsche Bundesskaaten über gemeinsame Maßregeln übereinkommen, 
welche den mie der Absscht des Arcikels 19. der Deurschen Bundesacce in Uibereinstimmung 
stehenden Zweck des gegenwärtigen Zollvereins vollständig erfüllen. 
Auch sollen im Falle ekwaiger gemeinsamer Maßregeln über den freien Verkehr mit 
tebensmitteln in sämmtlichen Deurschen Bundesstaaten die betreffenden Bestimmungen des 
nach gegenwärtigem Vertrage bestehenden Vereinskarifs dem gemäß modificirt werden.
	        
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