Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

(202 ) 
noch die folgenden, nur auf Verhälenisse zwischen Preußen, Sachsen und dem Thüringi- 
schen Zoll- und Handels-PVereine Bezug habenden Verabredungen „unter dem Vorbehalte 
der Ratification, getroffen worden. 
Artikel 1. 
Um eine völlige Freiheic des gegenseitigen Verkehrs auch mie denjenigen imneren Er- 
zeugnissen herzustellen, bei welchen eine Verschiedenheit der Besteuerung noch die Erhebung 
einer Ausgleichungsabgabe auf der einen oder auf der anderen Seite nothwendig machen 
würde, wollen sämmrliche, bei dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine betheiligte 
Regierungen dahin wirken, daß in ihren, zu dlesem Vereine gehörigen, Landen und tan- 
destheilen, späreftens bis zum 1sten Januar 1834., dieselbe Besteuerung der Branntwein- 
Fabrikation, des Tabaks= und des Weinbaues einerete, welche in Preußen dermalen gesetz- 
lich bestehet, und in Sachsen bis zu jenem Zeitpunkte eingeführt werden wird, worauf so- 
dann eine Abgabenerhebung von Branntwein, Tabaks-Bläccern und Fabrikaten, ingleichen 
von Traubenmost und Wein, bei dem Uibergange aus dem einen in das andere Gebier, 
gegenseitig nicht Statt sinden wird. 
Artikel 2. 
Die Mitglieder des Thüringischen Vereins verpflicheen sich, in ihren zu letzterem gehs- 
rigen, tanden und Landestheilen die daselbst bestehenden Steuern von der Bierbereitung niche 
unter den Betrag der dermalen in den Königlich Prenßischen Staaten bestehenden Abgabe 
von dieser Fabrikation herabzusetzen. Unter dieser Bedingung soll, vom 1sten Januar 1834. 
an, auch der Uibergang von Bier aus dem Geblere des Thüringischen Vereins nach Preußen 
und dem Königreiche Sachsen und umgekehre, keiner A#bgabe uncerliegen. 
Artikel 3. 
v 
Unter Voraussetzung einer gesetzlich gesicherten Erhebung des Steuerbetrages von 
11 gqr. oder 1153 sgr. für ein Quart Branutwein zu 509 Alkohol-Srärke nach Tralles, 
auf der Grundlage der deshalb gegenwärtig in Preußen bestehenden Gesetzgebung, wird 
vom 1ten Januar 1834. ab, zwischen Sachsen, Preußen und dem Thüringischen Vereine 
auch eine Gemeinschaftlichkeit der Einnahme von der Fabrikationssteuer des Branneweins 
dergestalt Statt finden, daß der Ertrag dieser Steuer zusammen geworfen, und zwischen 
Sachsen, Preußen und dem Thüringischen BVereine, im Verhälenisse der Bevölkerung, 
getheilt wird. 
Artikel 4. 
Das Nähere über das Geschäft der im vorhergehenden Arcikel erwähnren Theflung, 
sowie die Feststellung gegenseitiger Befugnisse zu dem Zwecke, um sich von der glei bmätigen 
Ausführung der die Branntweinsteuer betreffenden gesslichen Borschriften überzeugen zu 
können, bleibt einer besonderen Verabredung vorbehalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.