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noch die folgenden, nur auf Verhälenisse zwischen Preußen, Sachsen und dem Thüringi-
schen Zoll- und Handels-PVereine Bezug habenden Verabredungen „unter dem Vorbehalte
der Ratification, getroffen worden.
Artikel 1.
Um eine völlige Freiheic des gegenseitigen Verkehrs auch mie denjenigen imneren Er-
zeugnissen herzustellen, bei welchen eine Verschiedenheit der Besteuerung noch die Erhebung
einer Ausgleichungsabgabe auf der einen oder auf der anderen Seite nothwendig machen
würde, wollen sämmrliche, bei dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine betheiligte
Regierungen dahin wirken, daß in ihren, zu dlesem Vereine gehörigen, Landen und tan-
destheilen, späreftens bis zum 1sten Januar 1834., dieselbe Besteuerung der Branntwein-
Fabrikation, des Tabaks= und des Weinbaues einerete, welche in Preußen dermalen gesetz-
lich bestehet, und in Sachsen bis zu jenem Zeitpunkte eingeführt werden wird, worauf so-
dann eine Abgabenerhebung von Branntwein, Tabaks-Bläccern und Fabrikaten, ingleichen
von Traubenmost und Wein, bei dem Uibergange aus dem einen in das andere Gebier,
gegenseitig nicht Statt sinden wird.
Artikel 2.
Die Mitglieder des Thüringischen Vereins verpflicheen sich, in ihren zu letzterem gehs-
rigen, tanden und Landestheilen die daselbst bestehenden Steuern von der Bierbereitung niche
unter den Betrag der dermalen in den Königlich Prenßischen Staaten bestehenden Abgabe
von dieser Fabrikation herabzusetzen. Unter dieser Bedingung soll, vom 1sten Januar 1834.
an, auch der Uibergang von Bier aus dem Geblere des Thüringischen Vereins nach Preußen
und dem Königreiche Sachsen und umgekehre, keiner A#bgabe uncerliegen.
Artikel 3.
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Unter Voraussetzung einer gesetzlich gesicherten Erhebung des Steuerbetrages von
11 gqr. oder 1153 sgr. für ein Quart Branutwein zu 509 Alkohol-Srärke nach Tralles,
auf der Grundlage der deshalb gegenwärtig in Preußen bestehenden Gesetzgebung, wird
vom 1ten Januar 1834. ab, zwischen Sachsen, Preußen und dem Thüringischen Vereine
auch eine Gemeinschaftlichkeit der Einnahme von der Fabrikationssteuer des Branneweins
dergestalt Statt finden, daß der Ertrag dieser Steuer zusammen geworfen, und zwischen
Sachsen, Preußen und dem Thüringischen BVereine, im Verhälenisse der Bevölkerung,
getheilt wird.
Artikel 4.
Das Nähere über das Geschäft der im vorhergehenden Arcikel erwähnren Theflung,
sowie die Feststellung gegenseitiger Befugnisse zu dem Zwecke, um sich von der glei bmätigen
Ausführung der die Branntweinsteuer betreffenden gesslichen Borschriften überzeugen zu
können, bleibt einer besonderen Verabredung vorbehalten.