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E.
Zoll-Cartel
zwischen Sachsen, ferner Preußen, Kurhessen und dem Großherzogthume
Hessen; sodann Baiern und Würtemberg einerseits, und den zu dem
Thüringischen Zoll- und Handelsvereine verbundnen Staaten
andererseits.
Seine Majestät der König und Seine Königliche Hoheie der Prinz Mitregene von
Sachsen,
ferner:
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Hoheit der Kurprinz und Mitre-
gent von Hessen und Seine Königliche Hoheic der Großherzog von Hessen,
sodann:
Seine Majestät der König von Baiern und Seine Majestät der König von Wür-
temberg,
einerseits,
und die bei dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine betheiligeen Souveraine, nämlich
oußer seiner Majeskät dem Könige von Preußen und Seiner Hoheit dem Kurprinzen und
Mitregenten von Hessen: ·
SeineKöniglicheHoheicdchroßherzogvonSachsen-Weimar-Eisenach,JhreDurch-
lauchtcndiechzögevonSachsen-Meiningen,Sachsen-AltenburgundSachseuiCoburgs
Gotha, ingleichen Ihre Durchlauchten die Fuͤrsten von Schwarzburg-Sondershausen,
Schwarzburg- Rudolstadt, Reuß--Schleitz, Reuß-Greitz und Reuß--Lobenstein und Ebers-
dorf,
andererseits,
haben zu dem Zwecke, um sich durch gemeinschaftliche Maßregeln in der Aufrechthaltung
Ihres Handels= und Zoll-Systems und Unterdrückung des gemeinschädlichen Schleichhan-
dels zu unterstützen, Unterhandlungen eröffnen lassen, und zu diesen als Bevollmächtigee
ernanne:
Seine Majestät der König und Seine Königliche Hoheit der Prinz Mitregent von
Sachsen: ·"
AllekhöchstJhrenGenerallieukenantderKavalerie,Generaladjutamcn,ausserordmti
lichen Gesandten und bevollmaͤchtigten Minister am Königlich-Preußischen Hofe,
Carl Friedrich tudwig von Watzdorf, Ritter des Königlich Sächsischen