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tung, Entdeckung oder Bestrafung der gegen irgend einen der gedachten Staaten beabsich-
tigten oder ausgeführten Zoll-Contraventionen dienen können, und jedenfalls die betreffen-
den Behörden dieses Staates von Demjenigen in Kenntniß zu setzen, was sie in dieser Be-
ziehung in Erfahrung bringen.
Artikel 5.
ODen Jollbegmeen und anderen zur Wahrnehmung des Zollinteresse verpflichteten Bedien=
steren sämmrlicher contrahirender Staaten wird hierdurch gestattet, die Spuren begangener
Zoll-Contraventionen auch in das Gebiet der angrenzenden miccontrahirenden Staaten, ohne
Beschränkung auf eine gewisse Strecke, zu verfolgen, und es sollen, je nach der bestehenden
Verfassung, die Ortsobrigkeicen, Polizei= oder Gerichts-Behörden in solchen Fällen, auf
mündlichen oder schriftlichen Ancrag dieser Beamten oder Bediensketen, und unter deren Zu-
ziehung, durch Haussuchungen, Beschlagnahmen oder andere gesetzliche Matzregeln, des
Thatbestandes sich gehörig verslchern.
Auch soll, auf den Antrag der requirirenden Beamten oder Bediensteken, bei dergleichen
Dlsicationen, Beschlagnahmen, oder sonstigen Vorkehrungen ein Joll., Steuer= oder Ge-
fälls-Beamter oder Bediensteter desjenigen Staates, in dessen Gebiete Maßregeln dieser Art
zur Ausführung kommen, zugezogen werden, falls ein solcher im Orte anwesend ist.
Bei Haussuchungen und Beschlagnahmen soll ein, den ganzen Hergang vollständig dar-
stellendes, Protocoll aufgenommen und ein Exemplar desselben den requirirenden Beamten
oder Bediensteten eingehändigt, ein zweites Exemplar aber zu den Acten der Behörde ge-
nommen werden, welche die Haussuchung angestellt hat.
Artikel 6.
In den Fällen, wo wegen Zoll-Contraventionen die Verhaftung gesetßzlich zulässig if.t,
wird die Befugniß, den oder die Contravenienten anzuhalten, den verfolgenden Beamten
oder Bediensteten auch auf dem Gebiete der anderen mitcontrahirenden Staaten, jedoch un-
ter der Bedingung, eingeräumt, daß der Angehaltene an die nächste Ortsbehörde desjenigen
Staates überliefert werde, auf dessen Gebieke die Anhaltung Statt gefunden hat.
Wenn die Person des Contravenienten dem verfolgenden Beamten oder Bedienfketen
bekannt, und die Beweisführung hinlänglich gesichert ist, so sindet eine Anhaltung auf
fremdem Gebiete nicht Statt.
Artikel 7.
Eine Auslieferung der Zoll-Contravenienten rrite in dem Falle nicht ein, wenn sie Un-
kerthanen desjenigen Segares sind, in dessen Gebiete sie angebalcen worden sind.