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Im anderen Falle sind die Contravenienken demjenigen Scaate, auf dessen Gebiete die
Concravention verübt worden ist, auf dessen Requisition, auszuliefern. Nur dann, wenn
dergleichen flüchtige Individuen Unterthanen eines dritten der contrahirenden Seaaten sind,
ist der letztere vorzugsweise berechtigt, die Auslieferung zu verlangen, und daher zunächst von
dem requirirten Staate zur Erklärung über die Ausübung dieses Rechtes zu veranlassen.
Artikel 8.
Sämmtliche contrahitende Scaaten verpflichten sich, ihre Unterehanen und die in ihrem
Gebiere sich aufhaltenden Fremden, letztere, wenn deren Auslieferung niche nach Artikel 7.
verlange wird, wegen der auf dem Gebiete eines anderen der contrahirenden Staaren began-
genen Zoll-Contraventionen oder ihrer Theilnahme an selbigen, auf die von diesem Scaate
ergebende Requisition, eben so zur Untcersuchung und Strafe zu ziehen, als ob die Contra-
venrion auf eigenem Gebiete und gegen die eigene Gesetzgebung begangen wäre.
Diese Verpflichtung erstreckt sich in gleicher Art auch auf die mit den Contraventionen
concurrirenden gemeinen Verbrechen oder Bergehen, beispielsweise der Fälschung, der Wl-
dersetzlichkeit gegen die Beamten oder Bediensteten, der körperlichen Verletzung 2c.
Was solche Contraventionen betrifft, welche gegen die besonderen Gesetze eines oder meh-
rerer Staaten begangen werden, wonach die Einfuhr gewisser Gegenstände auch aus anderen
der contrahirenden Staaten entweder gar nicht, oder doch nur gegen Erlegung einer vertrags-
mäßig bestimmten Abgabe Statt finden darf, oder die Ausfuhr gewisser Gegenstände ver-
boren ist; so werden diesenigen Scaaten, in welchen für die entsprechende Bestrafung solcher
Contraventionen etwa noch nicht vorgesehen seyn sollte, veranlassen, daß
1.) die Contraventionen gegen die in anderen contrahirenden Scaaten bestehenden Ein-
oder Ausfuhr-Verbote wenigstens mit einer dem zweifachen Werthe des verbotswidrig
ein= oder ausgeführten Gegenstandes gleichkommenden Geldbuße;
2.) die Defraudationen der vertragsmäßig bestimmten Abgaben wenigstens mie einer dem
vierfachen Betrage der verkürzten Steuer gleichkommenden Geldbuße
bestrast werden.
Artikel 9.
In den nach Arcikel 8. einzuleitenden Untersuchungen soll, in Bezug auf die Feststel-
lung des Tharbestandes, den amtlichen Angaben der Behörden, Beamten oder Bediensteren
desjenigen Staates, auf dessen Gebiete die Zoll-Concravention begangen worden, dieselbe
Beweiskraft beigemessen werden, welche den amtlichen Angaben der inländischen Behörden,
Beamten oder Bediensteten für Fälle gleicher Art in den tandesgesetzen beigelege ist.
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