Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Artikel 10. 
Die festgesesten Geldbußen und der Erlös aus den, in Folge der Untersuchung und 
Verurcheilung, in Beschlag genommenen und confiscirten Gegenständen, verbleiben demje- 
nigen Staate, in welchem die Verurtheilung erfolgt ist, jedoch nach Abzug des dem Denun- 
cianren (Aufbringer, Angeber) gesetzlich zustehenden Antheils, der auch in dem Falle an 
letzteren verabfolgt werden soll, wenn dieser ein Beamter oder Bediensteter eines anderen der 
contrahirenden Staaten ist. 
Die von dem Uibertreter verkürzeen Gefälle sind dagegen, soweit sie von ihm beigerrieben 
werden können, jedesmal an die betreffende Behörde desjenigen Staakes zu übersenden, auf 
dessen Gebiece die Contravention begangen worden ist. 
Artikel 11. 
Den sämmtlichen contrahirenden Staaten verbleibt die Befugniß, wegen der in ihrem 
Gebiere verübten Joll-Contraventionen, auch wenn die Uibertreter Unkerthanen eines andern 
derselben sind, selbst die Untersuchung einzuleicen, Strafen festzusetzen und solche beizutreiben, 
wenn der Angeschuldigte in ihrem Gebiete verhaftet ist. Jedenfalls sollen dem beeinträch- 
tigten Staate, wenn er von dieser Befugniß keinen Gebrauch macht, die etwa in Beschlag 
genommenen Effekten des Angeschuldigten so lange verbleiben, bis von dem anderen Sctaate, 
an welchen der Uibertreter ausgeliefert worden, rechtskräftige Entscheidung erfolge seyn wird. 
Die Auslieferung solcher Effekten kann selbst dann nur insoweic gefordert werden, als nicht 
auf deren Confiscation erkanne, oder der Erlös aus denselben nicht zur Berichtigung der 
verkürzeen Abgaben und daneben entstandenen Kosten erforderlich ist. 
Ganz dasselbe rritt auch dann ein, wenn, ohne Verhaftung des Angeschuldigten, Ef- 
fekten desselben von dem Scaate, in welchem er die Uibertrerung begangen hac, in Beschlag 
genommen worden sind. 
Artikel 12. 
Die bisher schon dem Jollsysteme der einen oder der anderen der contrahirenden Staats- 
Regierungen, entweder mit ihrem ganzen tänderbestande, oder mie einzelnen Theilen desselben, 
beigetretenen Staaten sollen eingeladen werden, diesem Zollcartel sich anzuschließen. 
Artikel 13. 
Die Dauer des gegenwäreigen Vertrages wird vorläufig bis zum 1sten Januar 1842. 
festgesezt. Wird der Vertrag während dieser Zeit und spätestens zwei Jahre vor deren 
Ablaufe nicht gekündige, so soll derselbe auf zwölf Jahre und sofore von zwölf zu zwölf 
Jahren als verlängert angesehen werden
	        
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