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die letzteren vier Steuergattungen in Gemaͤsheit des mit Sr. Majestaͤt dem Koͤnige von
Preußen unter demselben Tage abgeschlossenen Separatvertrags.
· 5.2.
Allgemeinheit der Verbindlichkeit zu deren Entrichtung.
Genannee Abgaben werden im ganzen Staatsbereiche gleichmäßig eingeführt und die
Verbindlichkeit zu deren Enrrichtung ist allgemein.
G. 3.
Erlassung der besondern Abgabengesetze.
Die, von erwähnten Haupk= und Separat-Verträgen bedingte, Höhe dieser Abgaben
und die vertragsmäßigen Grundsätze, nach welchen ihre Erhebung Statt finden soll, ferner die,
in Folge dieser Verträge, nöthig werdende, anderweite Feststellung der Grundsätze, nach
welchen künftig die Elbzölle zu erheben sind, werden Wir, wie solches in Ansehung der
Chausseegelder unterm #ten November d. J. bereits geschehen ist, durch besonders zu erlassende
Gesetze, deren Ausführung und Handhabung mittelst geeignerer Verordnungen dem Finanz-
Ministerum übertragen ist, näher bestimmen.
8. 4.
Aufgehobene Abgaben.
Dagegen werden von dem §. 1. gedachten Zeitpunkte an nicht mehr erhoben:
1.) das Amtsgleit in den Erblanden,
2.) die staͤdtische Generalaccise, mit Ausschluß der Accisgrundsteuern,
3.) die Generalaccise auf dem platten Lande,
4.) die Generalaccise der Stadt Leipzig, mit Ausschluß der dortigen Accisgrundsteuern,
5.) die Mahlsteuer in den Staͤdten,
6.) die, als Surrogat der Mahlsteuer, auf dem platten Lande eingefuͤhrten drei Pfennige
von jedem Schocke und drei Quatember,
75 die zeitherige Grenzaccise von auslaͤndischen Waaren,
8.) die Leipziger Handelsabgaben,
9.) die Ausgangsabgabe von Schafwolle, Flachs und Werg,
10.) die Tranksteuer von auslaͤndischen Getraͤnken,
11.) die Tranksteuer von inländischem Bier,
12.) die Biersteuer in der Oberlausiz.
Die auf genannte Abgaben bezuglichen Gesetze, Verordnungen, Mandate, allgemeine
und besondere Reseripte, Tarife, Instructionen und Gewohnheitsrechte, werden mit dem
Einericte der neuen Abgabenverfassung ausser Krafe gesetzt.