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I 53.) Zollgeses,
vom 4ten December 1833.
W## Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. k. 1.
und Friedrich August, Herzog zu Sachsen rc.
verordnen, mit Zustimmung Unserer getreuen Staͤnde, daß der, nach Maßgabe des Gesetzes
vom heutigen Tage, über die Reform der indirecten Abgaben einzuführende Zoll von frem-
den, ein= und durchgehenden, sowie von inländischen ausgehenden Gegenständen, vom
1sten Januar 1834. an, unter Beobachtung nachstehender Grundsätze, entrichtet und
erhoben werden soll.
A. Allgemeine Grundsätze.
S. 1.
J. Verkehr mit dem Auslande.
Alle fremde Erzeugnisse der Natur und Kunst können im ganzen Umfange des Staats-
Erbiecs eingebracht, verbraucht und durchgeführt werden.
C. 2.
Allen inländischen Erzeugnissen der Narur und Kunst wird die Ausfuhr verstattet.
d. 3.
Ausnahmen hiervon (FJ. 1— 2.) treten ein beim Verkehre mit Salz, und koͤnnen
auch fuͤr andere Gegenstaͤnde, aus polizeilichen Ruͤcksichten, auf bestimmte Zeit angeordnet
werden.
S. 4.
Erleichterungen, welche die Bewohner des tandes in andern tändern bei ihrem Ver-
kehre genietzen, können, soweit es die Verschiedenheit der Verhälenisse gestattet, erwiedert
werden. Dagegen bleibe es vorbehalren, Beschränkungen, wodurch der Verkehr der Be-
wohner des Staaks in fremden tändern wesentlich leidet, durch angemessene Matzregeln zu
vergelten.
. 5.
Uiber den erleichterten und, der Regel nach, völlig freien Verkehr mit solchen Laͤn—
dern, welche durch Scaaksverträge dem Jollsysteme des Staats sich angeschlossen haben,
ergehen besondere Bestimmungen.