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6.
II. Abgaben vom dand mit dem Auslande. (Zoͤlle.)
a) Eingangsabgabe.
Bei dem Eingange wird von fremden Waaren eine Eingangsabgabe erhoben, deren
Hoͤhe, sowie die, von ersterer ganz befreieten, Gegenstaͤnde die beiliegende Erhebungsrolle
(der Zolltarif) unter A. nachweiset. —
C. 7.
Welche Waaren als fremde anzusehen?
Alle aus dem Auslande eingehende Gegenstände werden, in Beziehung auf die Joll-
pflichtigkeit, der Regel nach, und nur unter den hierüber in der Zollordnung auedrücklich
bestimmten Ausnahmen, als fremde angesehen.
. .
b) Ausgangsabgabe-
Bei dem Ausgange gile die Jollfreiheit als Regel. Die Ausnahmen ergiebe der
Tarif.
. 9.
c) Durchgangsabgabe.
Von Gegenständen, die nicht im tande verbleiben, sondern blos durchgeführt werden,
wird eine Durchgangsabgabe erhoben, deren Höhe der Tarif bestimme.
G. 10.
Wo ausserdem, in Folge besonderer Oertlichkeit, eine Ermäßigung der Durchgangs-
Abgabe bei dem Waaren-Durchgange begründer ist, soll solche besonders angeordnet und
bekannt gemacht werden.
G. 41.
Erleichterungen des Durchgangs.
Gegenstände des Durchgangs können, gegen Enericheung der Durchgangsabgabe, in-
nerhalb des Vereinsgebiets, unter der geordneten Aufsicht umgeladen, auch, der Spedition
oder des Zwischenhandels wegen, gelagert werden.
B. Besondere Bestimmungen.
S. 42.
I. Erhebung des Zolls.
1.) Erhebungsfuß.
Die Erhebung des Zolles geschiehr nach Gewiche, nach Maaß oder nach Stückzakk.
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