Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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F. 13. 
2.) Bezettelungs und Verschlußgelder. 
Ausser dem ZJolle ist, wenn Waaren, nach den Worschriften dieses Gesetzes, unter be- 
sondern Comtrrolformen abgefertiget oder mit Verschluß belege werden, das im Tarife bestimmte 
Bezertelungs= oder Verschlußgeld zu enrrichten. 
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3.) Berichtigung des Zolltarifs. 
Der ZJollearif soll alle drei Jahre berichelget und jedesmal für die nächsten drei Jahre, 
acht Wochen vorher, vollständig von neuem herausgegeben werden. 
Abänderungen einzelner Jollsätze oder nähere Erläurerungen über letztere können, der 
Regel nach, nur jährlich auf einmal ausgesprochen, müssen wenigstens acht Wochen vor dem 
1sten Januar zur öffentlichen Kunde gebrache und dürfen erst von diesem Tage ab ange- 
wendet werden. 
Wo über die richeige Anwendung der Erhebungsrolle auf die einzelnen zollpflichtigen 
Gegenstände ein Zweifel eintritt, wird letzterer im Verwaltungswege und in letzter Instanz 
von dem Finanz-Ministerium entschieden. 
C. 15. 
4.) Verpflichtung zu Entrichtung des Zolles. 
Zu Enerichkung des Jolles ist dem Staate Derjenige verpflichter, welcher zur Zelr, wo 
der Joll zu entrichten, Inhaber (natürlicher Besitzer) des zollpflichtigen Gegenstandes ist. 
Dem Inhaber steht Derjenige gleich, welcher die Jollpflichcigen Gegenstände aus einer zoll- 
freien Niederlage-Anstale entnimmt. 
Inwiefern der Inhaber, der nicht zugleich Eigenehümer ist, von letzterem oder dem 
Absender oder Empfänger des zollbaren Gegenstandes die Erstattung der Abgaben verlan- 
gen könne, ist nach den, unter ihnen bestehenden rechtlichen Verhälcnissen, den Grundsätzen 
des Civilrechts gemäß, zu beurtheilen und in streitigen Fällen ausschliessend von den Ge- 
richtsbehörden zu entscheiden. 
S. 16. 
5.) Hastung der Waarc. 
Die zollbaren Gegenstände haften, ohne Rücksiche auf die Rechte eines Drieten an 
denselben, für pünktliche und vollständige Enrichtung des Zolles, und können, so lange 
diese nichr erfolgt ist, von der Zollbehörde zurückbehalten oder mit Beschlag belege werden.
	        
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