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. 20.
9.) Desgleichen der Communalabgaben.
Abgaben an Communen oder Privaken vom Handel und Verbrauche ausländischer
Waaren dürfen nicht Stact sinden, wenn nicht ähnliche Umstände, wie rücksichtlich der
S:aatsabgaben §. 18. erwähne worden, auch hier eine Ausnahme begründen.
. 21.
10.) Vorbehalt wegen der Communicationsabgaben.
Die conventionellen Wasserzölle auf der Elbe, gleichwie alle andere wohlbegründete Er-
hebungen und teistungen, welche zur Unterhaltung der Stromschiffahre und Flößerei, der
Kanäle, Schleußen, Brücken, Fähren, Kunststraßen, Wege, Krahnen, Wagen, Mieder-
lagen und anderer Anstalten für die Erleichterung des Verkehrs bestimmr sind, gehören
dagegen auch künftig nicht zu den 99. 19. und 20. aufgehobenen Abgaben.
6. 22.
41.) Besondere Vorschriften für einzelne Landestheile.
Abgesondert gelegene, auch vorspringende Landestheile, für welche besondere Verhält-
nisse es erfordern, können von Entrichtung der durch dieses Gesetz angeordneten Abgaben
ausgenommen bleiben und in dieser Beziehung eigene, der Oertlichkeic angemessene Verfas-
sungen erhalten. ·
Der Verkehr dieser Landestheile mit dem uͤbrigen Vereinsgebiete unterliegt den Be—
schraͤnkungen, welche dieses Verhaͤltniß erfordert.
§. 23.
12.) Wegfall von Befreiungen.
Eine Befreiung von den durch dieses Gesetz bestimmten Abgaben findec nicht Stake.
. 24.
II. Einrichtungen zur Beaufsichtigung und Erhebung der Zölle.
1.) Straßen und Zeit, an welche der Waarentransport gebunden ist.
Wer Gegenstände oder Waaren zollbar oder zollfrei mir sich führc, darf über die Zoll-
linie zu Wasser und zu Lande, nur auf solchen Seraßen und Wegen nach Sonnenaufgang
und vor Sonnenuncergang (Postwagen und Eilwagen der Postanstalt ausgenommen) ein-