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und auskreten, welche durch Aufrichtung bestimmter Zeichen als erlaubte Zollstraßen erkenn-
bar gemacht sind, und an welchen sich competente, öffentlich bekannt gemachte Zollämter
oder Controlstellen befinden.
Auch muß der Weg ununterbrochen von der Grenze bis zur Zollstätte, oder von dieser
zur Grenze fortgesetzt werden. Alle übrigen Wege sind in Hinsicht der Einfuhr, Ausfuhr
und Durchfuhr als verboten erklärt, sowie der Eintritt und Austrict zu einer andern, als
der vorbestimmten Zeit verboten ist.
S. 25. 6
2.) Grenzbezirk und Grenzbewachung.
Laͤngs der Grenze des Vereinsgebiets gegen das Ausland und innerhalb eines nach
der Oerrlichkeit bestimmren Raums (Grenzbezirk), dessen Breite in der Regel drei Meilen
nicht übersteigen soll, und dessen innere Begrenzung — Binnenlinie — ebenfalls örtlich
zu bezeichnen oder bekannt zu machen ist, wird die Aufsicht auf den Waaren-Eingang
und Ausgang durch eine militairisch-organisirte und bewaffnere Grenzbewachung geübt.
g. 26.
3.) Verpflichtung anderer Angestellter zur Grenzbewachung.
Andere Staats- und Communalbeamte, insbesondere die Polizei- und Forstbeamten,
sind zur Unterstützung der Grenzbewachung verpflichrer. Sie haben insbesondere Ver—
letzungen der Steuergesetze, welche bei Ausübung ihres Dienstes zu ihrer Kenntniß kom-
men, möglichst zu bindern und auf jeden Fall zur nähern Untersuchung sofort anzu-
zeigen.
5. 27.
4.) Waffengebrauch von Seiten der Grenzwächter.
Die nöthigen Bestimmungen über die Befugnisse des Grenzzoll-Personals beim Waf-
fengebrauche sind in der Beilage unter B. enthalten.
. 28.
5.) Beaufsichtigung und Beschränkung des Waaren-Verkehrs und Transports im Grenzbezirke.
Innerhalb des Grenzbezirks unterliegt aller Waaren-Verkehr und Transport einer ge-
nauen und speciellen Aufsicht, und ist denjenigen Beschränkungen unterworfen, welche zur
Sicherheit gegen die verheimlichte Waaren-Einfuhr und Ausfuhr erforderlich und in der
Zollordnung näher angegeben sind.
6. 29.
6.) Gewerbebetrieb im Grenziistrikte. "
Innerhalb des Grenzbezirks können feüher bestandene Gewerbe mie zollpflichtigen frem-
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