Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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und auskreten, welche durch Aufrichtung bestimmter Zeichen als erlaubte Zollstraßen erkenn- 
bar gemacht sind, und an welchen sich competente, öffentlich bekannt gemachte Zollämter 
oder Controlstellen befinden. 
Auch muß der Weg ununterbrochen von der Grenze bis zur Zollstätte, oder von dieser 
zur Grenze fortgesetzt werden. Alle übrigen Wege sind in Hinsicht der Einfuhr, Ausfuhr 
und Durchfuhr als verboten erklärt, sowie der Eintritt und Austrict zu einer andern, als 
der vorbestimmten Zeit verboten ist. 
S. 25. 6 
2.) Grenzbezirk und Grenzbewachung. 
Laͤngs der Grenze des Vereinsgebiets gegen das Ausland und innerhalb eines nach 
der Oerrlichkeit bestimmren Raums (Grenzbezirk), dessen Breite in der Regel drei Meilen 
nicht übersteigen soll, und dessen innere Begrenzung — Binnenlinie — ebenfalls örtlich 
zu bezeichnen oder bekannt zu machen ist, wird die Aufsicht auf den Waaren-Eingang 
und Ausgang durch eine militairisch-organisirte und bewaffnere Grenzbewachung geübt. 
g. 26. 
3.) Verpflichtung anderer Angestellter zur Grenzbewachung. 
Andere Staats- und Communalbeamte, insbesondere die Polizei- und Forstbeamten, 
sind zur Unterstützung der Grenzbewachung verpflichrer. Sie haben insbesondere Ver— 
letzungen der Steuergesetze, welche bei Ausübung ihres Dienstes zu ihrer Kenntniß kom- 
men, möglichst zu bindern und auf jeden Fall zur nähern Untersuchung sofort anzu- 
zeigen. 
5. 27. 
4.) Waffengebrauch von Seiten der Grenzwächter. 
Die nöthigen Bestimmungen über die Befugnisse des Grenzzoll-Personals beim Waf- 
fengebrauche sind in der Beilage unter B. enthalten. 
. 28. 
5.) Beaufsichtigung und Beschränkung des Waaren-Verkehrs und Transports im Grenzbezirke. 
Innerhalb des Grenzbezirks unterliegt aller Waaren-Verkehr und Transport einer ge- 
nauen und speciellen Aufsicht, und ist denjenigen Beschränkungen unterworfen, welche zur 
Sicherheit gegen die verheimlichte Waaren-Einfuhr und Ausfuhr erforderlich und in der 
Zollordnung näher angegeben sind. 
6. 29. 
6.) Gewerbebetrieb im Grenziistrikte. " 
Innerhalb des Grenzbezirks können feüher bestandene Gewerbe mie zollpflichtigen frem- 
1833. 38
	        
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