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den, mit einer höhern, als der allgemeinen Eingangsabgabe besteuerten, oder mit gleichna-
migen inländischen Gegenständen nur fortgesetzt und neue nur angefangen und betrieben
werden, unter Beobachtung derjenigen Vorschriften, welche von den Ministerien, mit Be-
rücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, anzuordnen, sowie durch die gewerbspolizeilichen
Gesetze vorgeschrieben sind, um das Gewerbs= und Abgaben-Inceresse zu sichern.
. 30.
7.) Waarenverkehr außerhalb des Grenzbezirks.
Uiber den Grenzbezirk hinaus findet im Inlande eine weitere Beaufsichtigung des Wag-
renverkehrs nur insoweit Statt, daß
1.) Waarenführer und Handelereibende bei dem Transporte abgabepflichtiger, fremder
oder gleichnamiger inländischer Waaren, auch außerhalb des Grenzbezirks, den Zoll= oder
Steuer= oder Polizei-Beamten darüber aufrichtige Auskunfe zu geben haben, von wem
und woher die Waaren bezogen worden sind, und wohin, auch an wen sie abgeliefere wer-
den sollen; daß
2.) von den Handelereibenden über den Handel mit solchen Waaren ordnungsmäßig
Buch zu führen und in diesem Buche von allen, unmittelbar aus dem Auslande bezogenen
steuerpflichtigen Waaren der Tag und der Ort, an welchen die Versteurung geleister wor-
den, beim Empfang der Waare anzumerken ist; daß
3.) die, aus dem Auslande oder aus dem Grenzbezirke, in das Innere des Landes
übergehenden Waaren mit den im Grenzbezirke empfangenen Abfertigungsscheinen bis
zum Bestimmungsorte begleitet seyn müssen, auch
4.) bei gewissen, hoch besteuerten Waaren die Versendungen im Inlande zu größeren
Quanticäcen nur auf Frachrbriefe oder Transportzectel geschehen dürfen.
G. 31.
B.) Ermittelung und Erhebung der Zollgefälle insbesondere.
Die Ermittelung der Menge und der Art der eingehenden Gegenstände und die Erhe-
bung der davon zu entrichtenden Zollgefälle erfolgt entweder bei den Grenzzollämrern, oder
es findet, je nach der Verschiedenheic der Jälle,
a) am Grenzzollamte blos eine Ermictelung nach JZahl, Gewiche und Menge, ohne Er-
öffnung der Colli (allgemeine Revision) State, und die Waare wird mirtelft einer
amtlichen Ausfertigung (Begleitschein Nr. 1.) und uncer Verschluß durch Plom-
birung, Versiegelung 2c. zur weictern Abfertigung an ein anderes Zoll= oder Steuer-
Amg gewiesen, oder es kann
1) auch bel ersolgrer specleller Revision die Enrrichtung des festgeskellten Zollbetrages
gegen einen von dem Sceuerpflichtigen ausgestellren Zollschuldschein, mittelst einer